PRIMUS Steuerberatungsgesellschaft mbH

Start Aktuelles Aktuell Änderungen bei der „Riester Rente“ durch das Alterseinkünftegesetz

Änderungen bei der „Riester Rente“ durch das Alterseinkünftegesetz

E-Mail Drucken PDF

Durch das Alterseinkünftegesetz, mit dem der Systemwechsel zur nachgelagerten Besteuerung der Renten vollzogen wurde, gibt es auch Änderungen bei der so genannten Riester Rente. Dazu hat das Bundesfinanzministerium sein ausführliches Schreiben aus dem Jahr 2002 überarbeitet. Nachfolgend werden nur die wesentlichen Änderungen dargestellt:

Ab dem Veranlagungszeitraum 2005 können auch Kindererziehende, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei sind, sich aber in einem den Kindererziehungszeiten der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbaren Zeitraum befinden und z. B. auf Grund ihres Beamtenverhältnisses Pensionsansprüche haben, den Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgebeiträge beanspruchen.

Für die steuerliche Förderung muss künftig schriftlich in die Weitergabe der für einen maschinellen Datenabgleich notwendigen Daten von der zuständigen Stelle an die Zulagenstelle für Altersvermögen beim Bundesfinanzministerium eingewilligt werden. Die Einwilligung muss spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr folgt, erteilt werden.

Das Antragsverfahren wird vereinfacht, indem an Stelle des Zulagenberechtigten der Anbieter des Altersvorsorgevertrags bevollmächtigt werden kann, die Zulage ab 2005 zu beantragen. Der Zulagenberechtigte muss dafür dem Anbieter Änderungen, die sich auf den Zulageanspruch auswirken, unverzüglich mitteilen.

Besteuerung Leistungen aus zertifizierten Altersvorsorgeverträgen werden nachgelagert besteuert. Leistungen aus vor dem 1.1.2005 abgeschlossenen Verträgen (Altverträge) sind steuerfrei, wenn die Auszahlung in Form einer lebenslangen Leibrente erst 12 Jahre nach Vertragsschluss und nach dem 60. Lebensjahr des Berechtigten erfolgt. Bei nach dem 31.12.2004 abgeschlossenen Verträgen (Neuverträge) unterliegt nur der Unterschiedsbetrag zwischen der Auszahlung und der Summe der entrichteten Beiträge der Besteuerung. Erfolgt die Auszahlung erst nach dem 60. Lebensjahr und lief der Vertrag mindestens 12 Jahre, ist nur die Hälfte dieses Unterschiedsbetrags zu versteuern.

Unschädliche Verwendung

Die Möglichkeiten der unschädlichen Verwendung von Altersvorsorgevermögen wurde erweitert. Altersvorsorgevermögen wird nicht schädlich verwendet, wenn

  • außerhalb der monatlichen Leistungen bis zu zwölf Monatsbeträge in einem Betrag ausgezahlt werden,
  • die in der Auszahlungsphase angefallenen Zinsen und Erträge oder
  • eine Kleinbetragsrente gezahlt wird,
  • bis zu 30 v. H. des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals ausgezahlt wird,
  • der Vertrag im Verlauf der Ansparphase gekündigt und das Kapital auf einen anderen Vertrag des gleichen Berechtigten übertragen wird oder
  • es für die Anschaffung oder Herstellung eigenen Wohnraums genutzt wird (Altersvorsorge).

Eine Kleinbetragsrente ist eine monatliche Rente von nicht mehr als 1 v. H. der monatlichen Bezugsgröße. Da zum 1.1.2005 die monatliche Bezugsgröße 2.415 € beträgt, darf eine Kleinbetragsrente im Jahr 2005 nicht mehr als 24,15 € ausmachen.

Aktualisiert ( Sonntag, 08. Februar 2009 um 04:31 )
Bookmark bei: Mr. Wong Bookmark bei: Linkarena Bookmark bei: Del.icio.us Bookmark bei: Facebook Bookmark bei: Google Bookmark bei: Yahoo
 

Schlagzeilen

Das Bundesfinanzministerium und die Deutsche Bahn haben angesichts der extremen Unsicherheiten an den Finanzmärkten  und zur Wahrung eines fairen Preises entschieden, den Börsengang der DB Mobility Logistics AG bei einem besserem Marktumfeld vorzunehmen.