Rechnet ein angestellter Chefarzt aus dem ihm eingeräumten Liquidationsrecht mit den Patienten gesonderte Leistungen ab, handelt es sich in der Regel um Arbeitslohn. Die Fälle, auf die diese Entscheidung des Bundesfinanzhofs anzuwenden sind, dürften in der Praxis häufiger vorkommen:
Der angestellte Chefarzt rechnet gesondert berechenbare wahlärztliche Leistungen mit den Patienten des Krankenhauses ab, bei dem er angestellt ist. Solche Leistungen können grundsätzlich selbstständig oder unselbstständig erbracht werden. Die Beurteilung richtet sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse. Steht dem Arzt das Recht zur Abrechnung nur auf Grund einer ausdrücklichen Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber zu, ist von einer unselbstständigen Tätigkeit auszugehen.










