Ein Professor mit Nebeneinkünften aus schriftstellerischer Tätigkeit und seine Ehefrau (Oberärztin) besaßen ein Mehrfamilienhaus, dessen Obergeschoss fremdvermietet war. Im Dachgeschoss befanden sich ein Einzelraum und eine Mansardenwohnung, die beide als Arbeitszimmer genutzt wurden.
Das Finanzamt und das Finanzgericht behandelten die Arbeitszimmer als häuslich und begrenzten den Kostenabzug.
Der Bundesfinanzhof sah die Arbeitszimmer im Dachgeschoss nicht als häuslich an. Die Aufwendungen für die Arbeitszimmer fallen nicht unter die Abzugsbegrenzung für häusliche Arbeitszimmer. Das Gericht erkannte keinen inneren Zusammenhang zwischen der Wohnung im Erdgeschoss und den Arbeitszimmern im Dachgeschoss.
Das Gericht führte in der Begründung einige Fälle der häuslichen Verbindung von Arbeitszimmern mit der privaten Lebenssphäre auf, die dadurch zu häuslichen Arbeitszimmern werden:
- Arbeitszimmer in Zubehörräumen zur Wohnung wie Abstell-, Keller- oder Speicherräume.
- Arbeitszimmer innerhalb selbst bewohnter Einfamilienhäuser.
- Arbeitszimmer in einem Anbau zu einem Einfamilienhaus.
- Arbeitszimmer in einem zur Wohnung gehörenden Hobbyraum im Keller.
- Arbeitszimmer, die auf derselben Etage der Wohnung direkt gegenüber liegen.
Die Besonderheit bei den Arbeitszimmern im Dachgeschoss lag darin, dass die Räume nur über ein gemeinsames Treppenhaus erreicht werden konnten, das auch von den fremden Mietern benutzt wurde.










