Haben Hausbesitzer leer stehende Wohnungen, geringe oder gar ausbleibende Mieten zu beklagen, lässt sich die Grundsteuer vielfach unbekannt im Nachhinein deutlich reduzieren. Bei verminderten Grundstückserträgen gibt es nämlich einen Steuererlass. Durch die jetzt geänderte Rechtsprechung von Bundesfinanzhof und Bundesverwaltungsgericht kommt es sogar deutlich öfters zu einer Erstattung, denn als Anlass gelten nun erstmals auch strukturell bedingte Ertragsminderungen wie allgemeiner Mietverfall, Überangebot oder schleichender Bevölkerungsrückgang in der Region.
Diese Entlastung infolge sinkender Umlage kommt gerade zur richtigen Zeit, da die Grundsteuersätze zuletzt in vielen Regionen angehoben wurden. Nach Berechnungen des Statistischen Bundesamts mussten Hauseigentümer und Mieter zwischen 1997 und 2006 einen Zuwachs um ein Drittel auf rund 10 Milliarden Euro verkraften, der durchschnittliche Hebesatz stieg dabei von 361 auf 394 Prozent. Bemessungsgrundlage sind die niedrigen Einheitswerte aus dem Jahr 1964, die bis heute gelten.
Paragraf 33 Grundsteuergesetz besagt, dass die Abgabe zu erlassen ist, wenn sich der normale Rohertrag bei bebauten Grundstücken um mindestens 20,1 Prozent gemindert hat und dieser Umstand vom Besitzer nicht zu vertreten war. Dann reduziert sich die Steuer im Nachhinein, wird also anteilig erstattet. Notwendig hierfür ist ein Erlassantrag bei der zuständigen Gemeinde oder in Berlin, Bremen und Hamburg beim Finanzamt. Geld zurück gibt es nur, wenn Vermieter kein Eigenverschulden an der geminderten Einnahmesituation haben. Das ist bei Leerstandszeiten etwa der Fall, wenn er sich intensiv um Mieter bemüht, dies durch Inserate oder das Einschalten eines Maklers nachweisen kann und keine Mondpreise verlangt. Dabei wird ausschließlich auf die Verhältnisse im entsprechenden Jahr abgestellt. Der Eigentümer muss dabei seine tatsächlichen Einnahmen ins Verhältnis zum ortsüblichen Mietspiegel stellen.
Dieser Erstattungsanspruch aufgrund der günstigen Rechtsprechung könnte jedoch bald eingeschränkt werden. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 19.09.2008 nämlich einen gesetzlichen Vorschlag auf den Weg gebracht, wonach es einen Grundsteuererlass nur noch bei einer Mietminderung ab 50 Prozent geben soll. Das soll den Ausgleich dafür schaffen, dass die Kassen der Gemeinden durch die Urteile stark belastet werden.










