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Einkommensteuer auf Rente und Pension

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Rentner im Visier der Steuerbehörden

Die Altersgrenze ist endlich erreicht und nichts wie ab in den wohlverdienten Ruhestand - ohne Kollegen, ohne Stress und ohne Chef. Und schon gar nichts mehr mit der leidigen Lohnsteuer und der zugehörigen Finanzbehörde zu tun haben… Denkste!

Denn das seit 2005 gültige Alterseinkünfte-Gesetz nimmt viele Ruheständler aufs Korn.

Wer 2005 bereits in Rente war oder in 2005 den Ruhestand begann, soll oder besser muss nun 50 Prozent der gesetzlichen Rente versteuern. Zuvor waren Renten über den günstigeren Ertragsanteil steuerpflichtig. Wegen der neuen Steuergesetze werden rund 1,3  Mio. Rentner-Haushalte in die Steuerpflicht rutschen.

Der mit Steuer zu belastende Anteil der Alterseinkünfte steigt nun von Rentner-Jahrgang zu Rentner-Jahrgang an, bis schließlich nach 30 Jahren in 2040 die Renten voll versteuert werden müssen. Wer 2008 Rentner wurde, muss bereits 56 Prozent seiner Bezüge versteuern.

Fahndung oder nur im Visier?

Eine große Zahl an Rentnern wird also schon 2009 ins Visier der Steuerfahnder geraten. Über die Steuer-Identifikationsnummer, die jedem Bürger bis an sein Lebensende zugeordnet wurde, werden die Finanzämter bis zum vierten Quartal 2009 von den Rentenstellen über sämtliche Rentenzahlungen seit dem Jahr 2005 informiert sein. Das nun macht bereits das Präsidium des Steuerberaterverbands Berlin-Brandenburg bekannt. Wer also bisher seine Einkünfte - sieben mögliche an der Zahl - trotz hoher Alterseinkünfte seinem Finanzamt nicht erklärt hat, muss mit behördlichem Klärungsbedarf rechnen. Dem Steuerzahler ist es jedoch zuvor auch möglich, für die Vorjahre seine Steuererklärungen freiwillig, wenn auch nachträglich abzugeben. Das Finanzamt wird darauf die nicht gezahlten Steuern und eventuelle Zinsen einfordern.

Liegen die Einkünfte bei Alleinstehenden über 7700 Euro und bei Verheirateten über 15401 Euro, ist vom Rentner eine Steuererklärung beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Durch Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen kann der steuerpflichtige Teil dann aber gesenkt werden.

Auf das steuerpflichtige Einkommen wird dann mit dem Steuersatz - zwischen 15 und 42 Prozent - angesetzt. Entscheidend für die spätere Besteuerung ist also das Jahr, in dem der bisherige Arbeitnehmer Rentner wurde und damit, welchen Prozentsatz der Rentenzahlungen er versteuern muss.

Für den alten oder neuen Rentner bis 2008 müssen 56 Prozent versteuert werden; der Rest von 44 Prozent wird dann zeitlebens festgeschrieben.

Jede künftige Rentenerhöhung wandert jedoch in den steuerpflichtigen Topf. Was also noch nicht ist - Besteuerung der Rente - kann also später noch werden…

Für Renten an frühere selbständige Apotheker, Zahnärzte oder Ärzte gilt als Sonderregelung: wer vor dem 1. Januar 2005 mindestens zehn Jahre lang Beiträge geleistet hat, die über den Jahreshöchstbetrag in der gesetzlichen Rentenversicherung hinausgingen, kann beantragen, dass die auf diesen Beiträgen beruhende Rente lediglich mit dem günstigen Ertragsanteil versteuert wird.

Wie geht’s beim Pensionär?

Bezüge von Beamten und Betriebsrenten aus Unterstützungskassen und Pensionszusagen sind bereits in voller Höhe steuerpflichtig. Allerdings gewährt das Finanzamt einen sogenannten Versorgungsfreibetrag und einen Zuschlag.

Alle, die 2008 in Pension gegangen sind, haben zeitlebens einen Anspruch auf einen Versorgungsfreibetrag von 35,2 Prozent der Bezüge, maximal jedoch 2640 Euro. Hinzu kommen ein Zuschlag von 792 Euro sowie ein Wer-bungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro.

Bis ins Jahr 2040 werden der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag abgeschmolzen; ab dann sind Bezüge in voller Höhe zu versteuern. Steuerzahler können dann nur noch den Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 102 Euro verrechnen.

Aktualisiert ( Montag, 30. März 2009 um 09:51 )
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