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Für Unternehmer: Korrekte Rechnungen oft ein Minenfeld

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Bei umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen müssen Sie in Ihren Rechnungen die Umsatzsteuer offen ausweisen und an das Finanzamt abführen. Auf der anderen Seite erhalten Sie die Ihnen selbst für Ihr Unternehmen in Rechnung gestellte Umsatzstuer vom Finanzamt zurück.

Die formellen Anforderungen hierfür sind aber hoch gesteckt.

Denn den Vorsteuerabzug gibt es nur, wenn die Rechnung, die Sie erhalten haben, auch korrekt ist und alleformalen sowie materiell-rechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Dass die Meßlatte hierbei hoch liegt, beweist mal wieder ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH). Im konkreten Fall ging es um eine fehlerhafte Anschrift des leistenden Unternehmers.
Die Richter stellten eindeutig klar, dass Vorsteuerabzug erst „bei Vorlage einer Rechnung mit der zutreffenden Anschrift des leistenden Unternehmers“ möglich ist. Nur dann könne das Finanzamt überprüfen, ob tatsächlich der abrechnende Unternehmer den in der Rechnung ausgewiesenen Umsatz ausgeführt hat. Das gilt den Richtern zufolge selbst dann, wenn die Beamten die korrekte Adresse selbst ermitteln könnten.
Beachten Sie: Zur Anschrift gehört stets der vollständige Name und die vollständige Adresse zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung.

Im Zweifel sollten Sie sich immer vergewissern, dass die Angaben des leistenden Unternehmers noch stimmen. Der Firmenname muss dabei bis auf das i-Tüpfelchen genau mit dem übereinstimmen, was der Unternehmer seinem Finanzamt angegeben hat. Die Umsatzsteuer-ID-Nr. Ihres Vertragspartners können Sie z.B. unter der Internet-Adresse http://evatr.bff-online.de überprüfen. Dort müssen Sie zunächst Ihre eigene Umsatzsteuer-ID-Nr. eintragen und die Umsatzsteuer-ID-Nr. des Kunden. Es erscheint dann der Hinweis, ob die ID-Nr. gültig ist.

Um letzte Sicherheit zu haben, ob der Firmenname mit der ID-Nr. übereinstimmt, was sich insbesondere bei Ihnen unbekannten ausländischen Vertragspartnern empfiehlt, können Sie eine sog. „qualifizierte Bestätigung“ anfordern. Um diese zu bekommen, müssen Sie noch die Schaltfläche „amtliche Bestätigung“ anklicken. Innerhalb von 2-3 Tagen bekommen Sie dann ein Schreiben des Bundeszentralamtes für Steuern, welches Ihnen die Gültigkeit der
USt-ID-Nr. bestätigt.

Unser Rat: Sollten einzelne Rechnungsangaben trotz Ihrer gründlichen Überprüfung falsch sein, kann dem BFH zufolge „im Billigkeitsverfahren gleichwohl ausnahmsweise ein Vorsteuerabzug in Betracht kommen“. Hierzu muss ein Antrag auf Erstattung der Vorsteuer aus Billigkeitsgründen gestellt werden. Dabei sind alle Maßnahmen darzulegen, die Sie getroffen haben, um sich von der Richtigkeit der Angaben zu überzeugen.

Aktualisiert ( Montag, 07. September 2009 um 11:57 )
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