PRIMUS Steuerberatungsgesellschaft mbH
stEUERinfo Nr. 212 vom 05. Januar 2009
(versendet am: 05.01.2009)Den Fiskus an den Kurkosten beteiligen
Auch Kurkosten können als außergewöhnliche Belastungen die Einkommensteuer mindern, wenn die Kurreise zur Heilung oder Linderung einer Krankheit beiträgt. Einige Besonderheiten sollten dabei unbedingt beachtet werden. Es ist ein Nachweis erforderlich, dass die Kurreise medizinisch notwendig ist. Der Nachweis muss vom Amtsarzt noch vor Kurantritt eingeholt werden. Ein nachträglich ausgestelltes amtsärztliches Attest ist nach der Rechtsprechung der Finanzgerichte nicht ausreichend. Vom amtsärztlichen Nachweis kann jedoch abgesehen werden, wenn die gesetzliche Krankenkasse oder eine staatliche Beihilfestelle Zuschüsse zu den Unterkunfts- und Verpflegungskosten zahlt. Der Fiskus geht in diesen Fällen davon aus, dass durch die Krankenkassen die Notwendigkeit der Kur ausreichend geprüft wurde. Absetzbar sind dann neben den unmittelbaren Kurkosten auch die Fahrkosten zum Kurort. Da die Kosten im Einzelfall beträchtlich sein können, sollte man sich im Zweifelsfall vorher über die steuerlichen Vorschriften genau erkundigen.
Müssen Arbeitslose eine Steuererklärung abgeben?
Wenn im gesamten Jahr nur Arbeitslosengeld oder andere Ersatzleistungen bezogen wurden, besteht keine Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung, weil keine steuerpflichtigen Einkünfte vorliegen. Man kann in diesem Fall aber auch keine Rückerstattung erhalten, weil das Arbeitslosengeld steuerfrei ist und deshalb auch keine Lohnsteuern gezahlt und abgeführt wurden. Weil das Finanzamt aber in der Regel nicht erfährt, dass man arbeitslos war, muss man bei einer Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung die entsprechenden Leistungsnachweise beim Finanzamt einreichen und erklären, dass keine weiteren Einkünfte erzielt wurden. Bestand jedoch im entsprechenden Jahr noch zeitweilig Berufstätigkeit und wurden Steuern gezahlt, kann jedoch mit einer Rückerstattung gerechnet werden. Ledige in der Steuerklasse I oder II zahlen regelmäßig zu viel an Lohnsteuern, wenn das Arbeitsverhältnis nicht das gesamte Jahr bestand. Gleiches gilt für Ehegatten, bei denen der Arbeitslose die Steuerklasse IV oder III hat. Diese können auch bei ganzjähriger Arbeitslosigkeit mit einer Rückerstattung rechnen, wenn beim berufstätigen Ehegatten Lohnsteuern abgezogen wurden.
Sind Kosten für ein Toupeztsteuerlich absetzbar?
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat in einem Urteil verkündet, dass die Kosten für ein Toupet nicht ohne weiteres von der Steuer abgesetzt werden können. Der Kauf eines künstlichen Haarteils kann nur dann als außergewöhnliche Belastung angesetzt werden, wenn ein Amts- oder Vertrauensarzt vor dem Kauf bescheinigt, dass dieser aus medizinischen Gründen notwendig ist. Somit wurde die Klage eines über 60jährigen Toupetträgers gegen sein Finanzamt abgelehnt (AZ 2 K 1928/08). Der Kläger erklärte dem Gericht, dass er seit 1970 alle zwei Jahre ein künstliches Haarteil wegen einer Haarausfallerkrankung ärztlich verschrieben bekommen hatte. Bis zur gesetzlichen Neuregelung im Jahr 2000 hat die Krankenkasse die Kosten auch übernommen. Das Gericht argumentierte, dass von der Kasse nicht erstattete Heilbehandlungskosten zwar als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgesetzt werden können, um hier aber Missbrauch zu vermeiden, muss vor dem Kauf ein amts- oder vertrauensärztliches Attest vorliegen. Außerdem verwies das Gericht auch eine Entscheidung des Landessozialgerichts, wonach Männer für ihre Toupets und Haarteile selbst aufkommen müssen, das Kahlköpfigkeit bei ihnen – im Gegensatz zu Frauen – nichts Ungewöhnliches ist. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Wahl der steuerlich günstigsten Veranlagung – Getrennt oder gemeinsam?
Die richtige Wahl der steuerlichen Veranlagung kann viel Steuern sparen. In der Regel lassen sich Verheiratete zusammen veranlagen. Viele wissen jedoch nicht, dass grundsätzlich auch eine getrennte Veranlagung gewählt werden kann. Diese ist dann von steuerlichem Vorteil, wenn ein Ehepartner hohe steuerfreie Lohnersatzleistungen, wie z.B. Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld oder Krankengeld bezogen hat. Wird in der Steuererklärung keine bestimmte Veranlagung angegeben, führt das Finanzamt eine Zusammenveranlagung durch. Beantragt ein Ehegatte die getrennte Veranlagung, ist der Partner ebenfalls getrennt zu veranlagen, auch wenn dieser eine Zusammenveranlagung wünscht. Probleme gibt es oft in Trennungsjahren. Aus steuerlicher Sicht ist im Jahr der Trennung noch eine Zusammenveranlagung möglich. In dem Folgejahr sind die Steuerpflichtigen jedoch schon einzeln, wie Alleinstehende zu behandeln. Die Qual der Wahl haben frisch Verheiratete – diese können im Jahr der Heirat sogar zwischen drei Veranlagungsarten wählen. Welche die richtige ist muss stets im Einzelfall geprüft werden. Tipp: Auch nach Eingang des Steuerbescheides hat man noch die Möglichkeit, eine andere Veranlagungsart zu wählen. Die Frist dafür beträgt jedoch nur einen Monat.
Den Fiskus an den Kurkosten beteiligen
Auch Kurkosten können als außergewöhnliche Belastungen die Einkommensteuer mindern, wenn die Kurreise zur Heilung oder Linderung einer Krankheit beiträgt. Einige Besonderheiten sollten dabei unbedingt beachtet werden. Es ist ein Nachweis erforderlich, dass die Kurreise medizinisch notwendig ist. Der Nachweis muss vom Amtsarzt noch vor Kurantritt eingeholt werden. Ein nachträglich ausgestelltes amtsärztliches Attest ist nach der Rechtsprechung der Finanzgerichte nicht ausreichend. Vom amtsärztlichen Nachweis kann jedoch abgesehen werden, wenn die gesetzliche Krankenkasse oder eine staatliche Beihilfestelle Zuschüsse zu den Unterkunfts- und Verpflegungskosten zahlt. Der Fiskus geht in diesen Fällen davon aus, dass durch die Krankenkassen die Notwendigkeit der Kur ausreichend geprüft wurde. Absetzbar sind dann neben den unmittelbaren Kurkosten auch die Fahrkosten zum Kurort. Da die Kosten im Einzelfall beträchtlich sein können, sollte man sich im Zweifelsfall vorher über die steuerlichen Vorschriften genau erkundigen.
Werbungskosten bei Arbeitslosigkeit ?
Über 3 Millionen Arbeitnehmer sind derzeit arbeitslos. Viele nutzen die Zeit der Arbeitslosigkeit, um sich beruflich neu zu orientieren oder in dem zuvor ausgeübten Beruf weiter zu qualifizieren. Sind dann hohe Kosten entstanden, ist die Enttäuschung groß, wenn diese Aufwendungen in der Steuererklärung des betreffenden Jahres keine Steuererstattung bringen. Welche Möglichkeiten gibt es dennoch, diese Aufwendungen steuerlich zu berücksichtigen? Nach § 10d Einkommensteuergesetz ist es möglich, Verluste wie Sonderausgaben abzuziehen. Daneben erfolgt zunächst der Verlustrücktrag, das heißt, es wird zuerst das Veranlagungsjahr geprüft, welches zwei Jahre vor dem Jahr der Aufwendungen liegt. Wirken sich beim Verlustrücktrag die geltend gemachten Aufwendungen steuerlich nicht aus, erfolgt ein Verlustvortrag, also für das kommende Jahr. Dabei können die Kosten auch aufgeteilt werden, um den höchsten steuerlichen Effekt zu erreichen.
Steueränderungen 2009 - Womit müssen Arbeitnehmer und Rentner ab 2009 rechnen?
In kaum einem anderen Bereich gibt es jährlich soviel Änderungen wie im Steuerrecht. Was ändert sich im nächsten Jahr und worauf sollten Arbeitnehmer und Rentner achten? Abgeltungsteuer Ab 2009 wird auf die meisten Kapitalerträge eine 25 prozentige Abgeltungsteuer zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer fällig. Das betrifft Zinsen, Dividenden und Kursgewinne. Neu ist, dass auch Veräußerungsgewinne mit der neuen Abgeltungsteuer belegt werden. Bisher blieben diese Gewinne bei Einhaltung der einjährigen Frist steuerfrei. Da der Abzug direkt an der Quelle, also beim jeweiligen Kreditinstitut erfolgt, entfällt die Verpflichtung zur Angabe der Kapitalerträge mit der jährlichen Steuererklärung. Steuerpflichtige mit einem hohen persönlichen Steuersatz werden davon profitieren. Wer einen geringen Steuersatz hat, sollte unbedingt auch 2009 eine Steuererklärung abgeben und somit zuviel gezahlte Abgeltungsteuer zurückholen. Vor allem Studenten, Rentner und Arbeitslose sollten das beachten. In kaum einem anderen Bereich gibt es jährlich soviel Änderungen wie im Steuerrecht. Was ändert sich im nächsten Jahr und worauf sollten Arbeitnehmer und Rentner achten. Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerrechnungen Der Gesetzgeber plant, die Abzugsfähigkeit von Handwerkerrechnungen und Dienstleistungen zu fördern. So soll der Abzug von Lohnkosten für den Handwerker auf 1.200 Euro verdoppelt und der Abzug für Dienstleistungskosten im Haushalt sogar auf 4.000 Euro erhöht werden. Damit wären Aufwendungen für die Haushaltshilfe, den Fensterputzer oder Gärtner wesentlich besser als bisher absetzbar. Entfernungspauschale Noch ist keine Entscheidung zur Kürzung der ersten 20 Kilometer für die Fahrten zur Arbeitsstätte getroffen. Das Bundesverfassungsgericht wird noch bis zum Ende des Jahres ein Urteil fällen. Bis dahin können auch noch Freibeträge für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ab dem ersten Kilometer auf der Steuerkarte 2009 eingetragen werden. Sollte das oberste deutsche Gericht zu Ungunsten der Pendler entscheiden, muss jedoch das vorab gezahlte Geld zuzüglich monatlich 0,5 Prozent Zinsen zurückgezahlt werden. In kaum einem anderen Bereich gibt es jährlich soviel Änderungen wie im Steuerrecht. Was ändert sich im nächsten Jahr und worauf sollten Arbeitnehmer achten. Schulgeld Der Gesetzgeber plante eine stufenweise Abschaffung der Abzugsfähigkeit von Schulgeldzahlungen. Dies ist nach neuem Entwurf vom Tisch. Bis zu einem Höchstbetrag von 5.000 Euro soll nunmehr Schulgeld ab dem nächsten Jahr absetzbar sein. Auch die Kosten für Berufsschulen sollen nach dem Gesetzentwurf begünstigt bleiben. Kindergeld und Zuschuss für Schulbedarf Das Kindergeld soll angehoben und für Bedürftige ein jährliches Schulgeld von 100 Euro gezahlt werden. Der Entwurf des Familienleistungsgesetzes sieht eine Erhöhung für das erste und zweite Kind um 10 Euro auf 164 Euro vor, für das dritte Kind soll es zukünftig 170 Euro und für jedes weitere 195 Euro geben. Im gleichen Zug erhöht sich der Freibetrag pro Kind auf insgesamt 6.024 Euro. Arbeitslosen – und Krankenversicherung Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung soll von derzeit 3,3 auf 2,8 Prozent gesenkt werden. Vorgesehen ist dies jedoch nur für zwei Jahre. Im Gegenzug erfolgt eine Anhebung des Krankenversicherungsbeitrages auf einheitlich 15,5 Prozent.
Reklame auf dem privaten Pkw ist meist steuerpflichtig
Wer gegen ein Entgelt einen Werbeschriftzug einer beliebigen Firma auf seinem privaten Pkw anbringen lässt, muss diesen Verdienst unter „sonstige Einnahmen“ in der Steuererklärung angeben. Allerdings gilt hier ein Jahresfreibetrag von € 256,-. Wird dieser Betrag aber überschritten, ist die gesamte Summe grundsätzlich steuerpflichtig. Dies heißt aber noch nicht, dass auch Steuern fällig werden. Hier wird ein sog. Härteausgleich angewendet – dieser staffelt sich von € 410,- bis € 820,- pro Jahr. Außerdem können diesen Erträgen auch Ausgaben entgegengesetzt werden, wie z. B. die Fahrt zur Kfz-Werkstätte, die den Aufkleber angebracht hat. Ebenso die Telefonkosten mit der Firma, für die Werbung gemacht wird und letztendlich auch die Aufwendungen für das Entfernen des Schriftzuges und damit verbundene eventuelle Lackerneuerungen.

