PRIMUS Steuerberatungsgesellschaft mbH
stEUERinfo Nr. 223 vom 24. August 2009
(versendet am: 24.08.2009)Urlaubsgeld und Urlaubsentgelt: Dieses Urteil wird aber teuer
Am 19. März haben die Richter am Bundesarbeitsgericht ein Urteil gefällt, das sich mit der Frage beschäftigt, wann ein Arbeitnehmer, für dessen Arbeitgeber ein Tarifvertrag gilt, der mit der Zahlung von Urlaubsentgelt auch die Zahlung von Urlaubsgeld verknüpft, Anspruch auf dieses Urlaubsgeld hat, wenn er den Urlaub aus krankheitsbedingten Gründen nicht antreten kann.
Dieses Urteil, das auf den ersten Blick noch verständlich erscheint, entpuppt sich beim genaueren Hinsehen als eines, das mit allergrößter Wahrscheinlichkeit eine Vielzahl von Arbeitsgerichtsprozessen Betroffener nach sich ziehen wird. Doch der Reihe nach:
Anknüpfungspunkt für dieses Urteil sind die Absätze 3 und 4 des § 7 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) wonach die Ansprüche auf Gewährung und Abgeltung des gesetzlichen Urlaubs nicht erlöschen, wenn ein Arbeitnehmer
- bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder
- des Übertragungszeitraums sowie
- darüber hinaus arbeitsunfähig erkrankt ist.
Zu klären war nun die Frage: Was aber, wenn ein Tarifvertrag vorsieht, das zusammen mit dem Urlaubsentgelt (also der fortlaufenden Lohnzahlung für die Dauer des Urlaubs) auch ein Urlaubsgeld zu zahlen ist. Hat der Arbeitnehmer dann trotzdem ein Recht auf dieses Urlaubsgeld – auch wenn er den eigentlichen Urlaub gar nicht antreten konnte?
Was diesen Punkt betrifft, urteilen die Richter messerscharf:
Ist laut Tarifvertrag ein tarifliches Urlaubsgeld mit der Urlaubsvergütung verknüpft, ist es aber nach Auffassung der BAG-Richter erst dann zu zahlen, wenn auch ein Anspruch auf Urlaubsvergütung fällig ist. (BAG, Urteil vom 19. Mai 2009, Az. 9 AZR 477/07)
Der Pferdefuß im Fall zeigt sich erst bei genauerer Betrachtung des Urteils. Zum Hintergrund:
Im zugrundeliegenden Fall geht es um einen Arbeitnehmer, der laut Tarifvertrag ein zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von 60 % des für den Erholungsurlaub geschuldeten Urlaubsentgelts erhalten sollte.
Nun war dieser Arbeitnehmer aber von Februar 2005 bis 31. März 2006 arbeitsunfähig krank. Sein Pech. Damit war der Urlaubsanspruch aus 2005 verfallen (der Übertragungszeitraum endete am 31.3.206). Deshalb hatte er mit seiner Klage auf Zahlung des Urlaubsgeldes 2005 auch keinen Erfolg, denn: Den Urlaub 2005 hatte er ja nie bekommen! Und da das Arbeitsverhältnis noch fortbesteht, hat der Arbeitnehmer auch keinen Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs!
Genau hier aber müssen Sie als Arbeitgeber auf eine wichtige Besonderheit achten:
Die Richter sagen: Der Anspruch auf Urlaubsgeld ist auch für den trotz Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers fortbestehenden gesetzlichen Urlaubsanspruch aus dem Jahre 2005 derzeit nicht begründet.
Die Arbeitgeber schuldet keine Urlaubsvergütung, da dem Arbeitnehmer bisher kein Urlaub gewährt wurde.
Ebenso besteht kein Urlaubsabgeltungsanspruch des Arbeitnehmers, weil das Arbeitsverhältnis der Parteien noch nicht beendet ist.
Sie sehen die Einschränkungen? Die haben ihren Grund, denn:
Dieses Urteil knüpft zwangsläufig an das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24. März 2009 (Az. 9 AZR 983/07) an. Damals haben die Richter entschieden, dass bei Langzeiterkrankten, die ihren Urlaub nicht nehmen konnten, der nicht genommene Urlaub nicht mehr am 31.3. des Folgejahres verfällt, sondern in Höhe des gesetzlichen Urlaubsanspruchs (bei 5-Tage-Arbeitswoche = 20 Arbeitstage) fortgeschrieben werden muss. In der Konsequenz bedeutet dies:
Kehrt ein langzeiterkrankter Arbeitnehmer nach langer Zeit zurück ins Unternehmen, steht im der gesamte Resturlaub in Höhe des gesetzlichen Urlaubsanspruchs von 20 Arbeitstagen (bezogen auf 5-Tage-Arbeitswoche) aus den zurückliegenden Jahr ab 2006 (ab diesem Zeitpunkt greift das neue Urteil aus März, für die Jahre davor besteht nach vorherrschender Meinung „Bestandsschutz“).
Kommt der langzeiterkrankte Arbeitnehmer nicht mehr zurück in das Unternehmen, muss ihm der gesetzliche Urlaubsanspruch aus den vergangenen Jahren ausbezahlt werden.
Das bedeutet in der Konsequenz für den eben geschilderten Fall:
Scheidet der langzeiterkrankte Arbeitnehmer aus …
… steht ihm Abgeltung für den nicht genommenen Resturlaub ab 2006 zu (ab da greift das Urteil vom März 2009 zum Thema Resturlaub). Nicht aber das Urlaubsgeld, da er den Urlaub ja nicht antritt.
Kehrt er aber ins Unternehmen zurück … und feiert den entstandenen Urlaubsanspruch aus 2006, 2007, 2008 und 2009 ab, steht ihm dann auch dafür Urlaubsgeld zu.
Das bedeutet für Sie:
Bilden Sie – für alle Langzeiterkrankten im Unternehmen – jetzt entsprechende Rückstellungen. Einmal für das mögliche Ausscheiden des Arbeitnehmers (dann müssen Sie ihm die alten Urlaubsansprüche vergüten) - zum anderen für den Fall, das der Arbeitnehmer zurückkehrt und den aufgebauten Resturlaub (von 2006 bis 2008 maximal 3 x 20 Arbeitstage = 60 Arbeitstage, plus den Urlaub aus 2009) abfeiert – und der Tarifvertrag die Zahlung von Urlaubsgeld, geknüpft an die Zahlung von Urlaubsentgelt, vorsieht.
Falle Umsatzsteuer
Über 30 % der gesamten Steuereinnahmen erzielt der Staat allein durch die Umsatzsteuer. Sie ist seine wichtigste Einkommensquelle, und ein kompliziertes Regelwerk soll Hinterziehungen vorbeugen. Leider kann das alles Ihnen nicht gleichgültig sein:
Die Zahl der Umsatzsteuer-Sonderprüfungen nimmt seit Jahren konstant zu. Immer häufiger stehen die Prüfer vor der Tür von Unternehmern, um sich die Umsatzsteuer-Unterlagen anzuschauen. Und das endet oftmals mit hohen Nachzahlungen für Sie als Unternehmer. Lesen Sie deshalb in diesem Schwerpunkt-Thema, wo die Prüfer vom Finanzamt besonders genau hinschauen und wie Sie Umsatzsteuer-Nachzahlungen vermeiden.
Sie erledigen Ihre Umsatzsteuerangelegenheiten allein, ohne Steuerberater? Dann müssen Sie sich gut im Umsatzsteuerrecht auskennen. Viel gewonnen haben Sie aber schon, wenn Sie die Punkte kennen und beachten, die der Fiskus ganz besonders ins Visier nimmt.
Es geht vor allem um die Art und Weise, wie Sie die Umsatzsteuer in Rechnungen ausweisen und anmelden. Mit folgenden 3 Punkten hat jedes Unternehmen zu kämpfen:
Vorangemeldete und erklärte Umsätze weichen voneinander ab.
- Fehlerhafte Eingangsrechnungen berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug.
- Es werden generell 19 % Vorsteuer gezogen.
Schon Ihr Finanzamtssachbearbeiter behält diese Punkte im Auge, wenn Sie Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder Ihre Umsatzsteuer-Erklärung abgeben. Genauestens untersucht werden sie bei einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung bzw. umfassenden Betriebsprüfung. Ob Sie in diesen Bereichen alles richtig machen, können Sie hier überprüfen.
Gefahr 1:
Ihre vorangemeldeten und erklärten Umsätze weichen voneinander ab. Genau betrachtet wird, wie die Werte Ihrer Umsatzsteuer-Jahreserklärung mit denen aus Ihren Umsatzsteuer-Voranmeldungen zusammenpassen. Erklären Sie nach Jahresende höhere Umsätze als zuvor in den Voranmeldungen, sodass sich eine Umsatzsteuer-Nachzahlung ergibt, wecken Sie sofort das Interesse des Finanzamts.
Beispiel: Hohe Nachzahlung nach Jahresende
Malermeister Tom Müller hat in seinen Voranmeldungen Januar bis Dezember Netto-Erlöse in Höhe von 50.600 € angegeben. Später findet er noch eine Ausgangsrechnung, die er falsch abgelegt hatte. Diese erfasst er im Rahmen seiner Jahresabschlussarbeiten. Die Netto-Erlöse laut Umsatzsteuer-Jahreserklärung betragen nun 57.300 €, er muss 1.273 € MwSt. nachzahlen.
Die meisten Finanzämter werden für eine solche Abweichung eine Erklärung von Ihnen fordern. Vergessene Rechnungen sind zwar eine plausible Erklärung, werfen aber kein gutes Licht auf Ihre unternehmerische Sorgfalt. Ein „Minuspunkt“ in Ihrer Akte ist Ihnen sicher. Bei mehreren „Minuspunkten“ oder wenn Sie keine plausible Erklärung liefern können, müssen Sie mit Konsequenzen rechnen – von der Umsatzsteuer-Sonderprüfung bis hin zur Anzeige wegen Steuerhinterziehung.
Möglich ist auch, dass Sie in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung weniger Erlöse als in den Voranmeldungen angeben. Das kann nur auf Fehler in Ihrer Buchhaltung zurückzuführen sein, die Sie erklären müssen und denen eventuell durch eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung nachgegangen wird.
Vorsicht: Achten Sie genau darauf, dass Sie Ihre Umsätze schon in den Voranmeldungen vollständig und richtig erfassen. Dann kann es nicht zu größeren Abweichungen in der Jahreserklärung kommen. Wenn doch, legen Sie der Jahreserklärung von sich aus ein Schreiben bei, in dem Sie die Abweichungen plausibel erklären.
Gefahr 2:
Fehlerhafte Eingangsrechnungen berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug Rechnungen, die Sie von anderen Unternehmen erhalten, müssen alle Pflichtangaben nach § 14 Umsatzsteuergesetz beinhalten. Fehlt nur eine der verlangten Angaben, dürfen Sie aus der Rechnung keine Vorsteuer ziehen. Tun Sie es trotzdem und fällt das bei einer Prüfung auf, kann der andere Unternehmer die fehlende Angabe zwar noch nachreichen, ist das jedoch nicht mehr möglich, zahlen Sie die unberechtigt gezogene Vorsteuer ans Finanzamt zurück.
Gefahr 3:
Sie haben generell 19 % Vorsteuer gezogen
Sie kaufen Waren ein, von denen ein Teil mit 7 % MwSt. belastet ist und ein anderer Teil mit 19 %? Dann prüfen Sie sehr genau, ob Sie die Vorsteuer in richtiger Höhe in Ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung erfassen.
Dabei, wissen die Prüfer, passieren häufig Fehler. Viele Unternehmer verbuchen den Gesamtbetrag der Rechnung einfach mit dem Steuersatz von 19 %. Dann ziehen sie zu viel Vorsteuer – die natürlich nach einer Prüfung nachzuzahlen ist.
Betriebsprüfung: Die Steuerfahnder setzen neue Software gegen Kleinstberiebe ein
Der Fiskus wendet eine neue Software gegen Steuerhinterzieher an. Im Fokus: Kleinunternehmen, die nicht für jeden Kunden eine Rechnung schreiben, zum Beispiel Friseure.
Die Finanzbeamten sammelten für die Software branchenspezifische Daten, schreibt die Financial Times Deutschland (FTD) – unter anderem von bereits geprüften Betrieben der letzen Jahre. Mit diesen Daten wollten die Fahnder branchenspezifisch erzielbare Umsätze von Kleinstbetrieben errechnen - und bei einer Betriebsprüfung mit den gemachten Angaben der Inhaber vergleichen.
Laut FTD haben mehrere Bundesländer Arbeitsgruppen ins Leben gerufen, die länder- und finanzamtübergreifend kontrollieren. Sie entwickelten die Software-Programme und prüften die Kleinstbetriebe.
Beispiel für den Einsatz der neuen Software
Die FTD gibt für den Einsatz der Software das Beispiel eines kleinen Friseursalons aus Niedersachsen:
In dem Friseurladen bei Hamburg stieß der Betriebsprüfer auf kleinere Kassenfehlbeträge. Daraufhin setzte er eine spezielle Software für Friseurbetriebe ein. Das Programm hatten Mitarbeiter der Oberfinanzdirektion Hannover entwickelt: Sie hatten seit 2002 Friseur-Daten gesammelt – und konnten so beispielsweise 27.000 im Friseurhandel lieferbare Produkte in den PC einspeisen.
Die Friseurin musste einen mehrseitigen Vordruck ausfüllen. Sie musste sich außerdem detailliert dazu äußern, wie viel Prozent ihres Umsatzes auf chemische Leistungen entfallen waren, zum Beispiel auf Dauerwellen, Färben und Tönen.
Das Programm errechnete daraufhin einen Gewinn von 90.000 bis 142.000 Euro mehr, als die Friseurin angegeben hatte. Sie muss nun nachzahlen.
Berechnungen fern der Realität
Die Friseure treffe die Software hart: Teilweise würden völlig unhaltbare Richtwerte zugrunde gelegt, so ein Sprecher vom Bund Deutscher Haarformer.
Beispielsweise seien Berechnungen zu Öffnungszeiten, Personal, Einkauf oder Dienstleistungen nicht nachvollziehbar und gingen an der Realität vorbei. Hinzu kämen Probleme mit dem Datenschutz: Auch Kundendaten sollen laut FTD an das Finanzamt geliefert und nachkontrolliert worden sein.
Firmen sollten in einem solchen Fall auf steuerlichen Beistand durch einen Steuerberater bauen,
wenn ein Betrieb einen umfassenden Fragebogen ausfüllen soll: Einmal gemachte Angaben ließen sich später schwer wieder rückgängig machen.
Sieben Hilfsmittel der Steuerfahnder
Gerade die modernen IT-Technologien eröffneten den Ermittlern effizientere Prüfungs-Methoden, berichtet das Magazin ProFirma.
- XPIDER: So scanne die Zoll-Software XPIDER täglich 100.000 Internet-Seiten auf unternehmerischen Online-Handel.
- archive.org: Über die Seite archive.org ließe sich der Web-Auftritt eines überprüften Unternehmens über Jahre zurückverfolgen.
- Spezielle Buchhaltungssoftware: Mit einer speziellen Buchhaltungs-Software können laut ProFirma die Fahnder zudem die Daten-CDs von Unternehmen in Sekundenschnelle nach steuerlichen Unregelmäßigkeiten absuchen.
- Interne Vernetzung: Bei der Suche nach Steuervergehen tauschen die Behörden laut ProFirma Informationen über Unternehmen aus. Die Finanzämter sammelten eingereichte Rechnungen von Steuerzahlern und glichen sie mit den ausgestellten Belegen der Unternehmen ab.
- Geldverkehrsrechnungen: Bei dubiosen Vorgängen unternähmen die Prüfer häufig so genannte Geldverkehrsrechnungen: Decken die Einnahmen des Selbständigen seine geschätzten Ausgaben nicht ab, liege ein Indiz für einen Regelverstoß vor.
Gerade in der Lebensmittelbranche werde dazu vielfach die Gewinn-Verlust-Rechnung des Wareneinsatzes unter die Lupe genommen, so ProFirma. - Anonyme Anzeige: Wem durch diese Methoden nicht beizukommen ist, der sollte sich nicht zu früh freuen. Eine anonyme Anzeige habe schon so manchen Steuer-Schummler ins Visier der Steuerfahndung gebracht. Häufige Anschwärzer sind laut ProFirma ehemalige Geschäftspartner, Ex-Ehegatten und unzufriedene Kunden.
- Einführung neuer Identifikationsnummer: Mit Einführung der neuen Identifikations-Nummer Mitte 2008 würden die Kontrollmechanismen der Steuerfahnder weiter verbessert. Die neue Steuernummer bleibe dem Unternehmen dauerhaft erhalten. Kontrollmitteilungen seien damit künftig eindeutig zuzuordnen.
Unangemeldete Einsicht in Unterlagen
Aktuelles zur Dienstwagenbesteuerung
Für die Bewertung der Überlassung eines Dienstwagen an den Arbeitnehmer als zu versteuernder geldwerter Vorteil (wie auch für die Bewertung der Nutzungsentnahme durch den Unternehmer bei der privaten Nutzung des Firmenwagens) sind alternativ 2 Methoden anzuwenden:
die 1%-Regelung als pauschales Ermittlungsverfahren oder
das Einzelnachweisverfahren, das ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch
voraussetzt.
Mit den Urteilen vom 18.10.2007 (VI R 57/06 und VI R 59/06) hatte der BFH sich hinsichtlich der Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen laufenden Aufwendungen (z.B. Treibstoffkosten) sowie der vom Arbeitnehmer geleisteten Zuzahlungen zu den Fahrzeug-Anschaffungskosten geäußert.
Auf diese Urteile hat die Finanzverwaltung am 06.02.2009 mit je einem Nichtanwendungserlass reagiert. Hierzu äußert sich das BMF wie folgt:
Lohnsteuerliche Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen laufenden Aufwendungen (BMF-Schreiben vom 06.02.2009):
Bei Anwendung der 1%-Regelung mindern vom Arbeitnehmer selbst getragene Aufwendungen nicht den pauschal ermittelten geldwerten Vorteil, vgl. R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 Satz 5 LStR.
Bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils unter Anwendung des Einzelnachweisverfahrens sind die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Aufwendungen nicht zu berücksichtigen. Die Finanzverwaltung sieht die gesetzlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 EStG insoweit als nicht erfüllt, da der Arbeitnehmer in Höhe der selbst getragenen Aufwendungen nicht bereichert ist, vgl. R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Satz 1 LStR.
Lohnsteuerliche Behandlung der vom Arbeitnehmer geleisteten Zuzahlungen zu den Fahrzeug-Anschaffungskosten (BMF-Schreiben vom 06.02.2009):
Vom Arbeitnehmer geleistete Zuzahlungen zu den Fahrzeug-Anschaffungskosten mindern sowohl den geldwerten Vorteil nach der 1%-Regelung als auch den geldwerten Vorteil nach dem Einzelnachweisverfahren, da der Arbeitnehmer nicht bereichert ist und nach Ansicht der Finanzverwaltung daher die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 i.V.m. §19 Abs. 1 EStG insoweit nicht erfüllt sind.
Die Minderung des geldwerten Vorteils ist dabei begrenzt auf die Höhe des Vorteils (keine negativen Einnahmen möglich). Bisher ist die Finanzverwaltung davon ausgegangen, dass die Zuzahlungen des Arbeitnehmers nur im Zahlungsjahr auf den geldwerten Vorteil angerechnet werden können, R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 Satz 3 LStR und H 8.1 (9,10) (Zuschüsse des Arbeitnehmers) LStH. Überschießende Beträge konnten somit nicht verrechnet werden. Dies wird die Finanzverwaltung künftig moderater beurteilen: Im Vorgriff auf eine entsprechende Änderung des R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 Satz 3 LStR soll in allen offenen Fällen eine Anrechnung der Zuzahlung auch in den dem Zahlungsjahr folgenden Kalenderjahren möglich sein.
Für die Bewertung der Überlassung eines Dienstwagen an den Arbeitnehmer als zu versteuernder geldwerter Vorteil (wie auch für die Bewertung der Nutzungsentnahme durch den Unternehmer bei der privaten Nutzung des Firmenwagens) sind alternativ 2 Methoden anzuwenden:
die 1%-Regelung als pauschales Ermittlungsverfahren oder
das Einzelnachweisverfahren, das ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch voraussetzt.Mit den Urteilen vom 18.10.2007 (VI R 57/06 und VI R 59/06) hatte der BFH sich hinsichtlich der Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen laufenden Aufwendungen (z.B. Treibstoffkosten) sowie der vom Arbeitnehmer geleisteten Zuzahlungen zu den Fahrzeug-Anschaffungskosten geäußert.
Auf diese Urteile hat die Finanzverwaltung am 06.02.2009 mit je einem Nichtanwendungserlass reagiert. Hierzu äußert sich das BMF wie folgt:
Lohnsteuerliche Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen laufenden Aufwendungen (BMF-Schreiben vom 06.02.2009):
Bei Anwendung der 1%-Regelung mindern vom Arbeitnehmer selbst getragene Aufwendungen nicht den pauschal ermittelten geldwerten Vorteil, vgl. R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 Satz 5 LStR.
Bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils unter Anwendung des Einzelnachweisverfahrens sind die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Aufwendungen nicht zu berücksichtigen. Die Finanzverwaltung sieht die gesetzlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 EStG insoweit als nicht erfüllt, da der Arbeitnehmer in Höhe der selbst getragenen Aufwendungen nicht bereichert ist, vgl. R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Satz 1 LStR.
Lohnsteuerliche Behandlung der vom Arbeitnehmer geleisteten Zuzahlungen zu den Fahrzeug-Anschaffungskosten (BMF-Schreiben vom 06.02.2009):
Vom Arbeitnehmer geleistete Zuzahlungen zu den Fahrzeug-Anschaffungskosten mindern sowohl den geldwerten Vorteil nach der 1%-Regelung als auch den geldwerten Vorteil nach dem Einzelnachweisverfahren, da der Arbeitnehmer nicht bereichert ist und nach Ansicht der Finanzverwaltung daher die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 i.V.m. §19 Abs. 1 EStG insoweit nicht erfüllt sind.
Die Minderung des geldwerten Vorteils ist dabei begrenzt auf die Höhe des Vorteils (keine negativen Einnahmen möglich). Bisher ist die Finanzverwaltung davon ausgegangen, dass die Zuzahlungen des Arbeitnehmers nur im Zahlungsjahr auf den geldwerten Vorteil angerechnet werden können, R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 Satz 3 LStR und H 8.1 (9,10) (Zuschüsse des Arbeitnehmers) LStH. Überschießende Beträge konnten somit nicht verrechnet werden. Dies wird die Finanzverwaltung künftig moderater beurteilen: Im Vorgriff auf eine entsprechende Änderung des R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 Satz 3 LStR soll in allen offenen Fällen eine Anrechnung der Zuzahlung auch in den dem Zahlungsjahr folgenden Kalenderjahren möglich sein.genutzten Räume eines Steuerpflichtigen zu betreten und Einsicht in Unterlagen zu verlangen.
Da eine Umsatzsteuer-Prüfung auch Rückschlüsse auf die Einkommens-, Lohn- oder Gewerbesteuer zulässt, dürfe der Prüfer im Verdachtsfall auch die übrigen Steuerarten untersuchen.
Kooperation statt Verweigerung
In der Regel melde sich der Prüfer trotzdem vorher an. Steht er unangemeldet vor der Tür, haben Sie laut gruendungszuschuss.de zwar grundsätzlich das Recht, ihm den Zugang zu Ihren Räumen und Unterlagen zu verwehren. Dadurch gerieten Sie jedoch unter Verdacht und liefen Gefahr, dass die Fahnder den Zutritt erzwingen. Gruendungszuschuss.de rät stattdessen zu folgenden Maßnahmen:
Lassen Sie sich den Dienstausweis zeigen und die Prüfung beim Finanzamt telefonisch bestätigen.
Warten Sie mit der Ausgabe der Unterlagen bis zum Eintreffen Ihres Steuerberaters.
Seien Sie kooperativ und freundlich: Gewähren Sie Einsicht in die gewünschten Unterlagen und
erteilen Sie Auskunft – aber nur zu den gestellten Fragen.
Wichtig: Der Prüfer darf nicht eigenhändig in Ihren Akten suchen oder Unterlagen mitnehmen. Halten Sie ihn davon ab!
So werden Sie verdächtig
Ins Visier der Steuerfahnder können Sie laut gruendungszuschuss.de schnell geraten: Indizien seien etwa das Fehlen von Umsatzsteuer-Voranmeldungen, wiederholte Null-Meldungen oder hohe steuerfreie Umsätze.
Auch Kontrollmitteilungen anderer Finanzämter, Umsätze mit unterschiedlichen Steuersätzen, extreme Umsatzsteuerschwankungen oder starke Umsatz-Abweichungen vom Branchen-Durchschnitt seien verdächtig – ebenso wie häufige Verlegung des Unternehmenssitzes, Wechsel der Branche oder das Betreiben einer Briefkastenfirma.
Häufig würden die Steuerfahnder auch durch Anzeigen auf potentielle Steuersünder aufmerksam – beispielsweise von einem Wettbewerber, einem Geschäftspartner oder der Exfrau.
Betriebsprüfung - Finanzamt hat volles Zugriffsrecht auf EDV-Buchhaltung
Das Finanzamt darf uneingeschränkt auf alle Konten Ihrer Finanzbuchhaltung zugreifen. Das folgt aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Az.: B 53, 54/07).
Demnach sind Unternehmer verpflichtet, dem Prüfer den elektronischen Zugriff auf alle Ein- und Ausgangsrechnungen zu ermöglichen, wenn die Buchhaltung EDV-gestützt ist.
Dazu müssen Sie ihm entweder einen "Nur-Lese"-Zugriff in Ihrer EDV erlauben oder ihm die Ein- und Ausgänge per CD oder USB-Stick aushändigen.
Der konkrete Fall
Ein Unternehmen hatte bestimmte Einzelkonten seiner Finanzbuchhaltung für den Prüfer gesperrt. Es begründete die Sperrung damit, dass eine Prüfung dieser Konten höchstens zur Festsetzung einer niedrigeren Steuer führen würde.
Außerdem hatte sich das Unternehmen geweigert, die Ein- und Ausgangsrechnungen über ihr EDV-System für den Prüfer am Bildschirm sichtbar zu machen. Stattdessen hatte der Betrieb Print-Ausdrucke angeboten.
Der Bundesfinanzhof lehnte diesen Antrag ab.
Laut Beschluss hat die Finanzverwaltung das Recht, auf sämtliche Konten der Finanzbuchhaltung zuzugreifen.
Bilanzen
GmbH & Co KGs können die Offenlegung ihres Jahresabschlusses doch noch umgehen – ganz legal.
Das berichtet die Zeitschrift "impulse" und beruft sich dabei auf ein Urteil des Landgerichts Osnabrück (Az.: 15 T 6/05).
Wie es funktioniert:
Voraussetzung dafür sei, dass neben der GmbH eine "natürliche Person" als Vollhafter eingesetzt werde. Diese Rolle könne beispielsweise ein bisher beschränkt haftender Gesellschafter ausfüllen oder ein Familienangehöriger.
Laut Unternehmermagazin sollte die geeignete Person im Umlaufverfahren als Vollhafter aufgenommen und im Handelsregister eingetragen werden.
Pflichten entfallen auch rückwirkend.
Im Gesellschaftsvertrag sollte vereinbart werden, dass der neue Mitunternehmer sich aus der Geschäftsführung und der Außenvertretung der Firma heraushält. Damit entfalle die Publizitätspflicht der Firmenbilanzen sowohl rückwirkend als auch für die Zukunft.

