PRIMUS Steuerberatungsgesellschaft mbH
stEUERinfo Nr. 226 vom 14. September 2009
(versendet am: 13.09.2009)Unverhoffte Umsatzsteuererstattung für Hausbesitzer
Das Verlegen oder Reparieren eines Hauswasseranschlusses unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7%. Da die Gemeinden jedoch diese Anschlüsse mit dem vollen Steuersatz abgerechnet haben, sollten Bauherren einen Antrag auf Erstattung der zu Unrecht gezahlten Mehrwertsteuer stellen.
Gemeinden oder Wasserzweckverbände haben seit Juli 2000 Anschlüsse, durch die das Wasserverteilernetz mit der Trinkwasserversorgung des einzelnen Grundstücks verbunden wird, nach den Vorgaben der Finanzverwaltung mit dem vollen Umsatzsteuersatz abgerechnet. In der Rechnung oder im Bescheid wurde also 16% Umsatzsteuer, ab 2007 sogar 19% Umsatzsteuer ausgewiesen. Und das war falsch, wie sich jetzt aufgrund eines BFH-Urteils herausgestellt hat – falsch zum Nachteil der betroffenen Hausbesitzer. Denn richtig wäre 7% gewesen.
Auf diese Entscheidung (BFH-Urteil vom 8.10.2008, BStBl 2009 II S. 321) und die Entstehungsgeschichte des Problems hatten wir Sie bereits am 28.5.2009 hingewiesen. Eigentlich waren wir davon ausgegangen, dass die betreffenden Stellen nach Vorlage der früheren Rechnung durch den Hausbesitzer und Antrag auf Rechnungskorrektur diesem Wunsch nachkommen und die zu viel in Rechnung gestellte Umsatzsteuer so schnell wie möglich erstatten. Schließlich kann die Differenz zwischen vollem und ermäßigtem Umsatzsteuersatz bei einem Neuanschluss mehrere Hundert Euro ausmachen.
Solche Fälle gibt es auch bei privaten Unternehmern, wenn sich der in einer Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuersatz im Nachhinein als zu hoch herausstellt. Hier geht man selbstverständlich davon aus, dass im Interesse der Schadensminderung der leistende Unternehmer kulanzhalber eine korrigierte Rechnung ausstellt und dem Kunden den Differenzbetrag erstattet.
Aber bei der Öffentlichen Hand ticken die Uhren offenbar anders. Viele Gemeinden lehnen den Antrag auf Berichtigung mit fadenscheinigen Argumenten schlichtweg ab. Sie berufen sich auf Verwaltungsrecht, das eine Korrektur bestandskräftiger Rechnungen oder Gebührenbescheide nicht zwingend vorschreibt. Dabei bräuchten die Kommunen oder Wasserzweckverbände nur die Rechnung zu korrigieren und ihren Kunden die überzahlte Umsatzsteuer zu erstatten. Sie wären finanziell nicht damit belastet. Denn die erstattete Umsatzsteuer kann sich die Gemeinde über korrigierte Umsatzsteuererklärungen vom Finanzamt zurückholen. Die Zeche zahlen muss also letzten Endes der Fiskus.
Es gibt jedoch auch einige Wasserwerke, beispielsweise in Berlin oder München, die sich vorbildlich verhalten und für die "Kundenservice" mehr ist als ein leeres Schlagwort. Sie waren sofort zur Berichtigung früherer Bescheide zugunsten ihrer Kunden bereit, richteten eine Telefon-Hotline ein und schrieben zum Teil sogar von sich aus die betroffenen Hausbesitzer an und informierten sie über die Rechtslage. Vorbildlich auch das bayerische Landesamt für Steuern sowie das bayerische Innenministerium, die den Gemeinden mit Schreiben vom 25.6.2009 eine äußerst sorgfältige, umfangreiche juristische Einschätzung und konkrete Handlungsanweisung zukommen ließen. Darin wurden die Gemeinden aufgefordert, ihren Ermessensspielraum im Sinne der Beitragszahler auszuüben und die Umsatzsteuer zu erstatten.
Anforderungen an Fahrtenbücher - Trotz kleinerer Mängel ist das Fahrtenbuch anzuerkennen
Um den privaten Nutzungsanteil nach der 1 %-Methode ansetzen zu können, suchen Betriebprüfer oftmals nach Mängeln oder Fehler in Fahrtenbüchern, um diese als nicht ordnungsgemäß geführt verwerfen zu können. Häufig genügen ihnen dazu schon angebliche oder kleinere wirkliche Fehler. Um die Anwendung der Fahrtenbuchmethode fast gänzlich auszuschließen, hält das Finanzgericht Düsseldorf dem Eifer von Betriebsprüfern entgegen. Dadurch sind Differenzen in den Streckenangaben gegenüber einem Routenplaner zu akzeptieren sind. Beispielsweise sind enorme Unterschiede der Kilometerangaben glaubhaft, wenn Strecken innerhalb einer Großstadt zurückgelegt werden, denn hier wird oft wegen Staus oder Baustellen, eine andere Teilstrecke gewählt. Auch kleine Rechenfehler, die jedem unterkommen können, sind gefahrlos. Bereits im letzten Jahr hat der Bundesfinanzhof dies durch ein ähnliches Urteil bestätigt. Bei überzogenen Anforderungen von Betriebsprüfern, kann das Urteil förderlich sein. Es ändert jedoch nichts an den hohen Ansprüchen an ein Fahrtenbuch.
In dem Fahrtenbuch muss die Korrektheit und die Gesamtheit der Angaben belegt werden, also alle erforderlichen Angaben müssen dem Buch selbst entnehmbar sein. Dadurch werden Stichproben und Überprüfungen mit nur geringem Aufwand möglich gemacht. Das Fahrtenbuch muss in geschlossener Form geführt werden, d. h., dass Streichungen, Änderungen oder Ergänzungen, die im Nachhinein gemacht wurden, müssen ausgeschlossen werden oder als ebensolche gekennzeichnet werden. Dateien, die zum Beispiel mit dem Programm Microsoft Excel erstellt werden, genügen den Ansprüchen aus diesem Grunde nicht, weil eine nachträgliche Änderung ohne Kennzeichnung möglich ist. Auf ergänzende Unterlagen kann hingewiesen werden, wenn sie die geschlossene Eigenschaft der Aufzeichnungen nicht beeinträchtigt. Die Eintragungen müssen zeitnah, in der Regel nach jeder Fahrt, gemacht werden. Wochenweise Eintragungen genügen nicht. Bei beruflichen Fahrten sind prinzipiell folgende Angaben unabdingbar:
-Datum
-Reiseziel und evtl. auch die Route
-Reisezweck, z.B. aufgesuchter Kunde, Zweck der Fahrt und u. U. auch die Dauer der Tätigkeit. Es genügt nicht: Geschäftsfahrt, Kundenbesuch, Baustelle!
-Gesamtkilometerstand vor Beginn und nach Abschluss jeder Fahrt eines Fahrzeuges
Bei einer Geschäftsreise können einzelne einheitliche Abschnitte, wenn die einzelnen Kunden bzw. Geschäftspartner in chronologischer Reihenfolge aufgeführt sind, zu einem Eintrag zusammengefügt werden. Wird das Fahrzeug beruflich und privat genutzt, muss der Wechsel zwischen der Nutzung für Privatzwecke und berufliche Fahrten, durch Angabe des erreichten Gesamtkilometerstands aufgezeigt werden. Bei Privattouren genügt es den Kilometerstand vor und nach jeder Fahrt zu notieren und bei Fahrten zwischen der Firma und dem Wohnsitz ein knapper Hinweis.
Für Personen, die immer wiederkehrend Geschäftsfahrten mit großen Entfernungen zurücklegen, wie z. B. Handelsvertreter, Kurierdienstfahrer und Automatenlieferanten, sind Vereinfachungen zulässig. Es ist zum jeweils besuchten Kunden, der Reisezweck, das Reiseziel und wer an welchem Ort aufgesucht wurde, aufzuführen. Angaben zu den Entfernungen zwischen den Orten sind nur bei größeren Abweichungen zwischen der Entfernung und den wirklich gefahrenen Kilometern erforderlich.
Taxifahrer müssen lediglich zu Beginn und Ende von Fahrten im Pflichtfahrgebiet den Kilometerstand eintragen und einen Vermerk wie z. B. „Taxifahrten im Pflichtfahrgebiet“ kennzeichnen. Solche Erleichterungen gelten auch für Fahrlehrer oder für Berufe, in denen immer wiederkehrend dieselben Kunden angefahren werden.
Ist das Fahrtenbuch oder sind die Aufzeichnungen über die Kosten nicht ordnungsgemäß, wird die 1 %-Methode angewandt (bei einer betrieblichen Nutzung des Fahrzeugs über 50%).
Immer mehr Reiche mit materiellen Sorgen
In Deutschland ist nur eine sehr kleine Gruppe von etwa einem Prozent der Bevölkerung „sorgenfrei reich“. Diese Menschen verdienen dauerhaft mindestens das Doppelte des nationalen Durchschnitteinkommens, sie haben ein sechs- bis siebenfach höheres Vermögen und sagen selbst, frei von wirtschaftlichen Sorgen zu sein. Die „sorgenfreien Reichen“ sind zumeist ältere Paare, die ohne Kinder im westdeutschen Eigenheim leben – von den Erwerbstätigen unter ihnen arbeiten 53 Prozent als Beamte oder im öffentlichen Dienst. Das ist das Ergebnis einer neuen DIW-Studie zum Reichtum in Deutschland. „Insgesamt nimmt der gesellschaftliche Stress in Deutschland zu“, sagte der Autor der DIW-Studie, Olaf Groh-Samberg.
„Obwohl es mehr Reiche als vor zehn Jahren gibt, sind immer weniger Personen frei von Sorgen um ihre finanzielle Lage.“
In Deutschland gilt als reich, wer mehr als das Doppelte des mittleren Nettoeinkommens verdient – 2008 lag dies bei 2600 Euro. Demnach sind rund sieben Prozent der Bevölkerung reich. Vor zehn Jahren waren dies erst fünf Prozent. „Diese Reichtumsschwelle ist aber willkürlich gewählt. Das Einkommen kann zeitweise schwanken und die tatsächliche finanzielle Lage deutlich anders aussehen als das verfügbare Einkommen“, so Olaf Groh-Samberg. In seiner Studie hat der Sozialforscher daher den Reichtum mit den Sorgen über die persönliche wirtschaftliche Lage verknüpft. „Wahrer Reichtum ist mehr als die Summe von Einkommen und Vermögen: Wer wirklich reich ist, sollte auch frei von materiellen Sorgen sein.“ In seiner Studie gilt sein Augenmerk somit den Reichen, die dauerhaft viel verdienen und keinen Stress bei dem Gedanken verspüren, sich und ihre Familie durch die eigene Arbeit am Leben erhalten zu müssen – eben den sorgenfrei Reichen.
Dauerhaft sorgenfrei und dauerhaft einkommensreich: eine sehr kleine Gruppe
Die Studie basiert auf Daten des Sozio-oekonomischen Panels (SOEP) – einer seit 25 Jahren laufenden Widerholungsbefragung von mehr als 20.000 Menschen. Danach macht die Gruppe der dauerhaft sorgenfreien und einkommensreichen Personen in Deutschland einen kleinen Anteil von etwa einem Prozent aus. „Obwohl die Zahl der Reichen in Deutschland in den letzten zehn Jahren gestiegen ist, hat der Anteil der Personen, die dauerhaft frei von materiellen Sorgen leben, abgenommen“, so der Sozialwissenschaftler. „Der sorgenfreie Reichtum bewegt sich offenbar jenseits der turbulenten Welt unmittelbarer Markteinflüsse und stellt ein sehr seltenes und konjunkturunabhängiges Phänomen dar.“
Das „Schickedanz-Syndrom“: Immer mehr Reiche mit materiellen Sorgen
Der Anteil der Sorgenfreien, die unter der Reichtumsschwelle liegen, geht dagegen deutlich zurück. Selbst Personen, die dauerhaft über der Schwelle liegen, äußern zunehmend materielle Sorgen. „Die Ergebnisse spiegeln die steigende Unsicherheit auf dem Arbeitsmarkt und in jüngerer Zeit auch auf dem Kapitalmarkt sowie gegenüber der sozialstaatlichen Absicherung wider“, sagte Groh-Samberg. Hinter der Zunahme des Reichtums in Deutschland verbirgt damit eine Zunahme von Reichen, die sich dennoch materielle Sorgen machen. „Die Sorgen der Reichen erzeugen jedoch keinen sozialpolitischen Handlungsbedarf“, so der Soziologe.
Sorgenlos Reiche: Vermögende ältere Paare aus Westdeutschland
Wer lebt im „sorgenlosen Reichtum“? Nach der DIW-Studie sind dies vor allem ältere Personen aus den alten Bundesländern. Meist wohnen sie zu zweit ohne Kinder im Eigenheim, sind hoch gebildet und häufig noch berufstätig. „Dass es sich bei den sorglos Reichen tatsächlich um eine ökonomische Elite handelt, sieht man auch anhand der Analyse des Vermögensbesitzes“, so der Autor der Studie. Nach Angaben des SOEP aus dem Jahr 2002 verfügen die Hochgebildeten der sorgenfrei Reichen über die mit Abstand größten Vermögensreserven. Der Median lag in dieser Gruppe bei fast 400.000 Euro. Selbst unter den 10 Prozent mit den geringsten Vermögen innerhalb dieser Gruppe besitzt der Reichste noch fast 100.000 Euro – deutlich mehr als der gesamtdeutsche Mittelwert von 60.000 Euro.
Vor allem höhere Beamte sind materiell gut gestellt
Von den aktuell Berufstätigen der „sorgenlos Reichen“ sind 53 Prozent beamtet oder sie arbeiten im öffentlichen Dienst – meist in leitenden, hoch qualifizierten Berufen. „Es handelt sich also um eine sozio-ökonomisch hoch privilegierte Gruppe, die sich von den besorgten Reichen vor allem durch ihre bevorzugte berufliche Stellung unterscheidet“, sagte Olaf Groh-Samberg. Zwar würden auch die besorgten Reichen über eine hohe Bildung und großes Eigentum verfügen, unter ihnen seien jedoch nur 6 Prozent Beamte, 26 Prozent im öffentlichen Dienst beschäftigt und es gebe deutlich mehr Selbständige sowie Personen in mittleren Angestelltenberufen. „Dass bei Personen, die nicht beamtet sind, auch unter den Reichen die finanziellen Sorgen zunehmen, spiegelt die allgemeine wirtschaftliche Unsicherheit“, so der Sozialwissenschaftler. Demgegenüber sei die kleine Gruppe der sorglosen Reichen für die Schwankungen der Konjunktur kaum anfällig. „Sie wird aller Voraussicht nach auch die aktuelle Krise im Großen und Ganzen ‚unbesorgt’ überstehen – nicht zuletzt dank der Privilegien, die der Beamtenstatus ihnen verleiht.“
Quelle: Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung e.V. (DIW Berlin)
I
Geldanlage 2009: Welche Werbungskosten sind noch abzugsfähig?
Abgeltungsteuer seit 2009
Unter der Abgeltungsteuer sind grundsätzlich keine Kosten mehr für die private Geldanlage absetzbar. Lediglich die Gebühren im Zusammenhang mit einer Börsenorder werden noch akzeptiert. Doch auch darüber hinaus bleibt nicht sämtlicher Aufwand ohne steuerliche Berücksichtigung. Das Top-Thema erläutert die Regeln und die Ausnahmen hiervon.
Bereits seit 8 Monaten gibt es eine neue Pauschalsteuer von 25 % auf Kapitaleinnahmen nach § 20 EStG. Das bringt nicht nur völlig umgekrempelte steuerliche Spielregeln für die Geldanlage, sondern auch für die Werbungskosten. Sie sind bei Zahlung ab dem 1.1.2009 generell nicht mehr abzugsfähig, gem. § 20 Abs. 9 EStG sowohl im Abgeltungsverfahren über das Kreditinstitut als auch über die Antragsveranlagung mit der individuellen Progression. Die Abgeltungsteuer greift also auf den Bruttoertrag zu.
Damit sollte sich in erster Linie der Umgang mit dem Finanzierungsaufwand für die Geldanlage ändern, sofern dies nicht bereits im Vorgriff auf die Systemumstellung geschehen ist. Da die Schuldzinsen auch für vor 2009 abgeschlossene Kredite nicht mehr als Werbungskosten abzugsfähig sind, sollten Darlehen in erster Linie für Mietimmobilien oder die Einkünfte nach §§ 15, 18 EStG eingesetzt und Börsengeschäfte und die Altersvorsorge nur noch mit Eigenmitteln betrieben werden.
Da auch die Depot-, Beratungs- und Verwaltungsgebühren sowie die Aufwendungen für Fahrten zur Hauptversammlung oder zu einem Anlegerseminar mit dem Sparerpauschbetrag von 801 EUR abgegolten sind, ist generell eine Kostenreduktion empfehlenswert. Daher sollte nicht nur die Finanzierung neu aufgestellt, sondern z. B. auch nach einer Bank mit geringeren Gebühren Ausschau gehalten werden.
Unangenehm, aber leider nicht immer auszuschließen:
Unangenehm, aber leider nicht immer auszuschließen:
Gegen 7.00 Uhr stehen einige Damen und Herren vor Ihrer Tür und wollen Ihre Wohnung (und Ihr Büro) durchsuchen. Was nun?
1. Versuchen Sie, ruhig und höflich zu bleiben.
2. Lassen Sie sich zunächst die Dienstausweise zeigen und den
Durchsuchungsbeschluss. Notieren Sie ruhig die Namen, Dienststellung und
Dienstbehörde.
3. Sie dürfen telefonieren! Rufen Sie Ihren Rechtsanwalt und/oder uns an. Wenn
Sie nett fragen, dann wartet die Fahndung vielleicht bis zum Eintreffen Ihres
Beistandes mit der Durchsuchung.
4. Ansonsten aber: Schweigen Sie zur Sache! Sie haben das Recht die Aussage
zu verweigern! Ihre Angehörigen übrigens auch. „Sagen Sie uns alles und Ihre
Strafe wird verringert“ – ein beliebter Satz ohne Verbindlichkeit. Denn auf
das Strafmaß hat die Fahndung keinen Einfluss, und Geständnisse sind immer
noch die besten Beweismittel. Für Erklärungen und Erläuterungen bleibt nach
wohlüberlegter rechtlicher Beratung später noch genug Zeit. Und egal was
Sie auch sagen, die Durchsuchung wird nicht abgebrochen. Auch Zeugen sind
der Steuerfahndung nicht zur Aussage verpflichtet. Diese Pflicht besteht
gegenüber der Staatsanwaltschaft sowie der Bußgeld- und Strafsachenstelle,
die über staatsanwaltliche Befugnisse verfügen. Signalisieren Sie Ihre
grundsätzliche Bereitschaft zur Aussage, aber machen Sie diese erst, wenn es
tatsächlich erforderlich ist (und dann natürlich nur im Beisein Ihres
Steuerberaters/Anwalts).
5. Die Steuerfahndung muss ganz konkret und im Einzelnen aufzeichnen, was
sie mitnimmt. Lassen Sie sich ein Verzeichnis der mitgenommenen
Gegenstände aushändigen.
6. Achten Sie nach Abschluss der Durchsuchung darauf, dass im Protokoll
vermerkt wird, dass Sie die Unterlagen nicht freiwillig herausgegeben haben,
sondern dass diese beschlagnahmt wurden. Natürlich klingt eine freiwillige
Herausgabe wesentlich netter, doch sind bei einer Beschlagnahmung
vorteilhaftere Rechtsmittel möglich.
Sollte sich der Durchsuchungsbeschluss auf ganz bestimmte Unterlagen
richten, so könnte es zweckmäßig sein, diese herauszugeben. Die
Durchsuchung könnte damit schneller beendet sein und die Möglichkeit für
etwaige Zufallsfunde ließe sich verringern.
Für Fragen stehen wir Ihnen wie immer gerne zur Verfügung.
Das 2. Konjunkturpaket wurde verabschiedet
Es ergeben sich folgende Änderungen: Der Grundfreibetrag wird von 7.664 € auf 7.834 € erhöht. Der Eingangssteuersatz wird von 15 % auf 14 % vermindert. Die Grenzbeträge, ab deren Erreichen eine höhere Tarifstufe gilt, werden um jeweils 400 € erhöht. Die Änderungen gelten ab dem 01.01.2009. Der Grundfreibetrag wird ab 2010 sogar auf 8.004 € erhöht und die Tarifeckwerte um weitere 330 € angehoben. Ab dem 01.07.2009 sinkt der Beitragssatz zu gesetzlichen Krankenversicherung von 15,5 % auf 14,9 %.
Für haushaltsnahe Dienstleistungen keine Barzahlung
Um für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen eine Vergünstigung der Steuern zu erhalten, muss man u. a. eine Rechnung und eine Überweisung des Rechnungsbetrags auf das Konto des Zahlungsempfängers vorweisen. Das Finanzamt kann die Vorlegung eines Belegs der Bank oder Sparkasse anfordern. Nach zwei Urteilen des Bundesfinanzhofs ist der Ausschluss von Barzahlungen von der Ermäßigung verfassungsgemäß. Hiermit habe der Gesetzgeber vermeiden wollen, dass für Schwarzarbeit diese Vergünstigungen in Anspruch genommen werden können.

