PRIMUS Steuerberatungsgesellschaft mbH
stEUERinfo Nr. 228 vom 28. September 2009
(versendet am: 28.09.2009)Finanzamt: Mehrheit muss auch künftig keine Rentensteuer zahlen
Das System zur Rentenbesteuerung wurde zum 1. Januar 2005 umgestellt. Der Gesetzgeber war verpflichtet, ab 2005 die Besteuerung neu zu regeln und eine Gleichbehandlung aller Versorgungsempfänger sicherzustellen. Teil der Neuregelung ist unter anderem die Übermittlung sogenannter Rentenbezugsmitteilungen an die Finanzverwaltung, die ab dem ersten Quartal 2010 ausgewertet werden sollen.
Aufgrund des schonenden Überganges zur nachgelagerten Besteuerung der Renteneinkünfte muss die Mehrheit der Rentnerinnen und Rentner, die bereits heute Rente beziehen und daneben keine wesentlichen anderen Einkünfte haben, auch weiterhin auf ihre Rente keine Steuern zahlen, heißt es in einer Mitteilung des Finanzamtes.
Bezieht etwa ein Rentner des Rentnerjahrganges 2006 oder früher eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und verfügt er über keine anderen steuerpflichtigen Einkünfte, bleibt eine Rente von bis zu 18 900 Euro im Jahr (1575 Euro im Monat) faktisch steuerfrei (bei Verheirateten verdoppeln sich diese Beträge). In den Rentnerjahrgängen 2007/08 liegen die Beträge bei 17 600 Euro/16 800 Euro pro Person und Jahr.
Mit Einführung der Identifikationsnummer besteht nun die Möglichkeit, dass die Rentenversicherungsträger den Finanzämtern die Rentenbezüge für die Jahre 2005 bis 2008 übermitteln. Die Finanzverwaltung muss nach vorläufiger Schätzung bundesweit 120 Millionen Rentenbezugsmitteilungen auswerten. Zu diesem Zweck hat das Bundesfinanzministerium gemeinsam mit den Ländern ein Risikomanagementsystem entwickelt. Ziel ist es, am steuerlichen Risiko orientierte Kriterien bei der Prüfung des einzelnen Steuerfalles anzulegen. Die Kriterien sind für die Steuerpflichtigen nicht vorhersehbar.
Das Risikomanagementsystem wird nach dem abschließenden Versand der Rentenbezugsmitteilungen an die Finanzämter voraussichtlich ab dem ersten Quartal 2010 eingesetzt werden. Aus heutiger Sicht wird sich jedoch in der Mehrzahl der Fälle kein weiterer Prüfungsbedarf ergeben.
Die bayerische Steuerverwaltung hat unterschiedlichste Möglichkeiten für die Rentnerinnen und Rentner geschaffen, sich einen Überblick über ihre steuerliche Situation zu verschaffen:
Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen hat eine Broschüre „Steuertipps für Senioren“ herausgegeben, die in jeder Behörde aufliegt, auf Wunsch zugeschickt wird und im Wege des Downloads zur Verfügung steht (www.stmf.bayern.de).
Das Bayerische Landesamt für Steuern unterhält eine Telefon-Hotline (0180/1020309), unter der Fragen zur Rentenbesteuerung beantwortet werden.
Im Internetauftritt aller bayerischen Finanzämter und des Bayerischen Landesamtes für Steuern (www.lfst.bayern.de) findet sich ein sogenannter „Alterseinkünfte-Rechner“.
Außerdem gibt es im genannten Internetauftritt FAQs und ein Merkblatt zur Besteuerung der Renten und Pensionen ab dem 1. Januar 2005.
Ebenso hat das Bundesministerium für Finanzen eine Broschüre („Das Alterseinkünftegesetz: Gerecht für Jung und Alt“) aufgelegt. Zusätzlich gibt es weitere Broschüren, Faltblätter und Informationen im Internetauftritt des BMF (www.bundesfinanzministerium.de).
Telefonhotline
Beim FA Neubrandenburg sind für Fragen, die die Auslandsrentner betreffen, eine spezielle Telefonhotline und eine eigene Internetadresse eingerichtet worden (www.finanzamt-neubrandenburg.de).
Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei Dienstreisen.
Bei Dienstreisen kann ein Arbeitnehmer Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe der gesetzlich festgelegten Pauschalen als Werbungskosten geltend machen. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob überhaupt Verpflegungsaufwand angefallen ist und wie die konkrete Verpflegungssituation am Ort war. Ausgeschlossen ist der Abzug jedoch, insoweit der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer steuerfreie Reisekostenvergütungen tatsächlich gewährt, also ausgezahlt hat. (Bundesfinanzhof)
Erwachsenenadoption als Steuersparmodell
(PresseEcho.de) Es ist eher eine Seltenheit, dass der Bundesfinanzminister Steuertipps zum Besten gibt. Doch wenn er es dann doch tut und seine Tipps auch noch "fer umme" sind, sollte man kritisch bleiben. So hatte Bundesfinanzminister Peer Steinbrück im November 2007 im Vorfeld des neuen Erbschaftsteuergesetzes tatsächlich einen Tipp parat: "Finden Sie in Steuerklasse III einen, den Sie adoptieren. Das ist ein kostenloser Rat von mir." Der Hintergrund war, dass mit dem neuen Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz ab 2009 die Besteuerung in der Steuerklasse III drastisch zuschlägt.
- Für Personen in Steuerklasse II (Nichten, Neffen, Schwiegerkinder) und in Steuerklasse III (Cousins und Cousinen, Kinder des Lebensgefährten, nicht verwandte Personen) beträgt der persönliche Freibetrag gerade mal 20 000 EUR. Der Hausratsfreibetrag beläuft sich auf 12 000 EUR. Für Vermögen darüber hinaus bis zu 6 Millionen EUR werden die Steuern mit happigen 30 % berechnet.
- Für Adoptivkinder in Steuerklasse I hingegen ist der persönliche Freibetrag 20 Mal so hoch und beträgt 400 000 EUR. Außerdem ist der Freibetrag für Hausrat um 41 000 EUR höher. Zusätzlich gibt es einen Versorgungsfreibetrag zwischen 10 300 EUR und 52 000 EUR. Für Vermögen darüber hinaus bis 6 Millionen EUR gelten eher moderate Steuersätze von 7 % bis 19 %.
Sie sehen also: Ein Wechsel aus der Steuerklasse III oder II in die Steuerklasse I führt zu einer erheblichen Steuerreduzierung. Die Freibeträge vervielfachen sich, die Steuersätze sinken, die steuerlichen Unterschiede sind immens. Ein Neffe muss für das ererbte Haus des Onkels im Wert von 400 000 EUR sage und schreibe 114 000 EUR Steuern zahlen. Als Adoptiv-Sohn könnte er das gleiche Objekt steuerfrei erben. Was also ist die Lösung? Richtig, durch Adoption kann der Erbe aus der Steuerklasse III oder II in die Steuerklasse I wechseln. Ein fantastisches Steuersparmodell á la Steinbrück also?
Warum bloß denkt man bei dem kostenlosen Rat von Finanzminister Steinbrück an die alte Weisheit: "Was nichts kostet, taugt auch nichts"? Ob sein Ratschlag nun flapsig, spaßig oder spontan war - jedenfalls führt er aufs Glatteis. Kürzlich hat das Oberlandesgericht München - wie zuvor schon das Landgericht und das Amtsgericht - die Anerkennung einer Erwachsenenadoption verweigert, eben weil steuerliche Motive im Vordergrund standen. Wenn es bei der Adoption nur um die Ersparnis von Erbschaftsteuer geht, werden die Vormundschaftsgerichte sie nicht anerkennen. Die Steuerersparnis darf allenfalls ein Nebenzweck sein (OLG München vom 19.12.2008, 31 Wx 49/08).
Eine Erwachsenenadoption gemäß § 1767 BGB wird nur dann anerkannt, wenn sie "sittlich gerechtfertigt" ist. Dies ist anzunehmen, wenn zwischen den Beteiligten ein "Eltern-Kind-Verhältnis" besteht oder zumindest im Entstehen ist. Ein solches Verhältnis unter Erwachsenen wird wesentlich durch eine auf Dauer angelegte Bereitschaft zu gegenseitigem Beistand geprägt, wie ihn sich leibliche Eltern und Kinder typischerweise leisten. Spielen mehrere Motive für die Adoption eine Rolle, so muss das familienbezogene Motiv im Vordergrund stehen. Weitere Motive schaden nicht, solange es sich um Nebenmotive handelt. Zweifel an der sittlichen Rechtfertigung gehen zu Lasten der Antragsteller.
Aufgrund des neuen Erbschaftsteuerrechts ab 2009 werden die Adoptionen zunehmen. Und die Richter werden künftig genauer auf die Vermögensverhältnisse und die Motive für die Adoption schauen. Das Vormundschaftsgericht muss davon überzeugt werden, dass eine Eltern-Kind-Beziehung im Sinne einer familiären Bindung besteht und das potenzielle Adoptivkind sich künftig um die neuen Eltern kümmern wird. Nur dann erweist sich die Erwachsenenadoption als Steuersparmodell, wenn familiäre und nicht steuerliche Motive im Vordergrund stehen. Diesen kleinen, aber wichtigen Hinweis hätte Bundesfinanzminister Steinbrück getrost auch noch gratis geben können.
Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer
Nach Ansicht der beiden letztgenannten Finanzgerichte sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zur Sicherung der steuerpflichtigen Einkünfte unvermeidlich, wenn am Arbeitsort dem Arbeitnehmer keine Arbeitsräume zur Verfügung stehen. Daher seien die hiermit zusammenhängenden Aufwendungen als die finanzielle Leistungsfähigkeit mindernde Erwerbsaufwendungen steuerlich zu berücksichtigen.
Das Finanzgericht Münster hat daher in einem Beschluss vom 08. Mai 2009 (Aktenzeichen:
1 K 2872/08 E) das finanzgerichtliche Verfahren ausgesetzt und die Frage nach der Verfassungswidrigkeit der seit 2007 geltenden Regelung für häusliche Arbeitszimmer dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.
Nach Ansicht der beiden letztgenannten Finanzgerichte sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zur Sicherung der steuerpflichtigen Einkünfte unvermeidlich, wenn am Arbeitsort dem Arbeitnehmer keine Arbeitsräume zur Verfügung stehen. Daher seien die hiermit zusammenhängenden Aufwendungen als die finanzielle Leistungsfähigkeit mindernde Erwerbsaufwendungen steuerlich zu berücksichtigen.
Das Finanzgericht Münster hat daher in einem Beschluss vom 08. Mai 2009 (Aktenzeichen:
1 K 2872/08 E) das finanzgerichtliche Verfahren ausgesetzt und die Frage nach der Verfassungswidrigkeit der seit 2007 geltenden Regelung für häusliche Arbeitszimmer dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.
Arbeitszeugnisse: Hier verstecken sich die „Warnhinweise“ fremder Arbeitgeber
Arbeitszeugnisse: Hier verstecken sich die „Warnhinweise“ fremder Arbeitgeber
Nach dem Gesetz muss ein Zeugnis wohlwollend im Sinne des Arbeitnehmers ausgestellt werden. Das macht es Ihnen natürlich schwer, ein Bewerberzeugnis zu entschlüsseln. Trotzdem haben sich bestimmte Formulierungen durchgesetzt und werden immer häufiger verwendet, zumal Sie von den Gerichten noch nicht kassiert worden sind. Auf die folgenden Formulierungen sollten Sie deshalb derzeit besonders achten.
Arbeitserleichterungen: "... machte häufig Vorschläge zu Arbeitserleichterungen". Damit wird auf einen faulen und bequemen Arbeitnehmer hingewiesen, dem es an ausreichendem Einsatz mangelt. Etwas anderes gilt allerdings, wenn zum Beispiel der Zusatz "...wodurch Marketingkosten eingespart werden konnten" wählen. Dann hatte der Bewerber einen Blick für Innovationen.
Ausscheiden: Steht im Zeugnis nur, wann der Arbeitnehmer ausgeschieden ist, nicht aber, warum, dann können Sie zuverlässig davon ausgehen, dass das alte Arbeitsverhältnis verhaltensbedingt gekündigt wurde.
Achtung: Wird das Ausscheiden mit dem Wegfall des Arbeitsplatzes ( "Rationalisierungsmaßnahmen", "reduziertes Auftragsvolumen" ) begründet, ist dies für Ihren Bewerber nicht negativ gemeint.
Betriebsklima: Steht im Zeugnis "... hat stets zur Verbesserung des Betriebsklimas beigetragen...", dann will der Zeugnisschreibende damit andeuten, dass der Mitarbeiter dem Alkohol mehr als zuträglich zuspricht und/oder Klatsch und Tratsch weiter erzählt.
Einfühlungsvermögen: "...bewies viel Einfühlungsvermögen in die Probleme anderer Mitarbeiter" bedeutet im Klartext, dass der Bewerber auf Sexualkontakte im Betrieb aus war oder solche gar gehabt hat.
Einvernehmlich: "Das Arbeitsverhältnis wurde im gegenseitigen Einvernehmen gelöst". Das bedeutet, dass der Bewerber noch schnell selbst gekündigt hat, bevor er an die frische Luft befördert wurde. Das gilt insbesondere, wenn die Bemerkung ohne weitere Zusätze im Zeugnis steht.
Geselligkeit: "...war wegen seiner Geselligkeit bei der Belegschaft beliebt". Damit wird eine Sie sogenannte „Betriebsnudel“ beschrieben, die vielleicht auch noch dem Alkohol sehr verbunden war.
Pünktlichkeit: "...war stets pünktlich". Eine solche Bemerkung bedeutet, dass dem Zeugnisschreiber nichts Positives über den Bewerber eingefallen ist. Pünktlichkeit ist selbstverständlich! Wird sie trotzdem ausdrücklich erwähnt, bedeutet das nur: Der Bewerber taugt nichts, aber wenigstens war er immer pünktlich.
Verbesserungsvorschläge: Steht im Zeugnis "...war immer für einen Verbesserungsvorschlag gut", ist das eine sehr zweischneidige Bemerkung! Ist dies nicht mit Zusätzen garniert, die klarstellen, dass die Verbesserungsvorschläge auch umgesetzt wurden, wird der Bewerber durch diese Beurteilung als Querulant und Besserwisser entlarvt.
Nach dem Gesetz muss ein Zeugnis wohlwollend im Sinne des Arbeitnehmers ausgestellt werden. Das macht es Ihnen natürlich schwer, ein Bewerberzeugnis zu entschlüsseln. Trotzdem haben sich bestimmte Formulierungen durchgesetzt und werden immer häufiger verwendet, zumal Sie von den Gerichten noch nicht kassiert worden sind. Auf die folgenden Formulierungen sollten Sie deshalb derzeit besonders achten.
Steuerbescheide: Wenn es sich der Finanzbeamte anders überlegt.
Steuerbescheid: Wenn es sich der Finanzbeamte anders überlegt
Ihr Sachbearbeiter vom Finanzamt ruft an und erklärt, er habe gerade Ihren Steuerbescheid zur Post gegeben, aber selbiger sei falsch und solle eigentlich nicht bekannt gegeben werden. Darf er das?
In einem solchen Fall gilt der Steuerbescheid tatsächlich als nicht bekannt gegeben! Denn Voraussetzung für die Bekanntgabe ist, dass der zum Erlass befugte Beamte die Bekanntgabe veranlasst und
dass er mit dem Willen handelt, den Bescheid bekanntzugeben. Das ist in der Regel der Fall, wenn der Beamte den Bescheid abzeichnet und ihn zur Poststelle des Finanzamts gibt.
Im entschiedenen Fall hat der Sachbearbeiter seinen Willen zur Bekanntgabe jedoch wieder aufgegeben.
Wichtig: Diese Entscheidung muss er treffen, bevor der Steuerbescheid beim Steuerzahler eintrifft! Wenn er den Empfänger des Steuerbescheids darüber informiert und einen entsprechenden Vermerk in der Steuerakte macht, gilt der Bescheid als nicht bekannt gegeben - obwohl er natürlich ein paar Tage später trotzdem im Briefkasten des Steuerzahlers landet (BFH, Urteil vom 28.5.2009, Az. III R 84/06).

