PRIMUS Steuerberatungsgesellschaft mbH
stEUERinfo Nr. 231 vom 19. Oktober 2009
(versendet am: 21.10.2009)Weitergabe von Belegen strafbar
Weitergabe von Belegen strafbar!
Ist es Ihnen auch schon passiert, dass Freunde oder Bekannte Sie für einen Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug um Rechnungsbelege bitten? Darauf sollten Sie sich besser nicht einlassen!
Abgesehen davon, dass Ihre Freunde oder Bekannte durch die Verwendung fremder Belege Steuerhinterziehung begehen, droht auch Ihnen eine Geldbuße. Sie können sich nicht wie bisher darauf berufen, dass Sie für die Verwendung der Belege durch Dritte nicht zur Verantwortung gezogen werden dürfen. Denn nach einer gesetzlichen Änderung stellt eine bewusste Weitergabe von Belegen eine Ordnungswidrigkeit dar, wenn dadurch Steuervorteile erlangt werden können. Im Extremfall drohen Ihnen bis zu 5.000 EUR Geldbuße. Mit dieser Maßnahme hatte der Gesetzgeber die so genannten Belegverkäufer in Internetauktionshäusern im Blick, deren Anzahl in den vergangenen Jahren erheblich zugenommen hat. Jetzt wird es wohl kaum noch Rechnungen zu ersteigern geben.
Fundstelle: § 379 Abs. 1 und 4 AO
Frauen steuerlich abschreiben
Frauen steuerlich abschreiben
Unverständlicherweise ist die bilanzielle Behandlung von Ehefrauen in der Literatur noch wenig behandelt, obwohl sie zu den Gegenständen des täglichen Bedarfs gehören und sehr verbreitet sind. Die vorliegende Untersuchung versucht, dem durch einige kurze Hinweise abzuhelfen.
1. Zuordnung zu den Vermögensposten
Ehefrauen sind als notwendiges Betriebsvermögen zu aktivieren, wenn sie dem Ehemann dauernd zu dienen bestimmt sind. Die Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen ist davon abhängig, ob es sich nach der Auffassung des Eigentümers um einen Gebrauchs- oder Verbrauchsgegenstand handelt. An dieser Stelle muss davor gewarnt werden, im ersten Überschwung der Gefühle, Frauen den immateriellen Wirtschaftsgütern zuzurechnen - es stellt sich stets heraus, dass sie äußerst materiell sein können. Eher empfiehlt es sich, je nach dem vorliegenden Exemplar, eine langfristige Verbindlichkeit zu passivieren. Umstritten ist die Frage, ob Frauen aufgrund der verschiedensten Nutzungszusammenhänge auch in unterschiedliche Wirtschaftsgüter (ähnlich wie bei Gebäuden) aufzuteilen sind. Abschnitt 13 EStR gibt dazu keine erschöpfende Auskunft.
2. Bewertung
Da Frauen heute überwiegend fertig angeschafft werden, weil das so genannte Inzestverbot die Eigennutzung selbst hergestellter Frauen praktisch ausschließt, kommen für die Bewertung grundsätzlich nur Anschaffungskosten in Frage. Im Gegensatz zu den klaren Verhältnissen bei den meisten Anschaffungsvorgängen wird dieser Betrag jedoch nicht in einer Summe, sondern in kleinen Teilbeträgen entrichtet. Dabei werden für Kinobesuche, Eis, Geschenke etc. mit der Zeit Unsummen aufgewendet, die sich klarer buchhalterischer Erfassung meist entziehen. Diese Ausgaben werden, obwohl sie eindeutig den Charakter von Werbungskosten haben, steuerlich nicht als solche anerkannt, so dass sie sich nicht Steuer mindernd auswirken. Dieser Nachteil sollte alle Kulturstaaten veranlassen, so bald wie möglich auf das in fortschrittlichen Ländern Afrikas entwickelte moderne Verfahren überzugehen und den so genannten Brautpreis in einer Summe an die Eltern zu zahlen.
3. Abschreibung
Liegen die Anschaffungskosten fest, so ist bei der längerfristig genutzten Ehefrau die AfA zu klären. Früher wurden Frauen stets degressiv abgeschrieben, da man davon ausging, dass sie mit der Inanspruchnahme wesentlich in der allgemeinen Wertschätzung sinken. Die Auffassung darüber hat sich inzwischen gewandelt, so dass auch die lineare Abschreibung zulässig ist. Einige Verfechter der degressiven Abschreibung wollen diese auch weiterhin beibehalten; sie argumentieren damit, die degressive Abschreibung habe den Vorteil, dass sich die abnehmende Abschreibungsbeträge mit den zunehmenden Kosten für Instandhaltung und Reparatur zu einem in der Summe gleich bleibenden Aufwand zusammenfassen lassen.
Das Hauptproblem ist die noch nicht ausdiskutierte Frage der Nutzungsdauer. Auch die AfA-Tabellen helfen hier nicht weiter, da die lange erwarteten Spezial-AfA-Tabellen noch immer nicht erschienen sind, obwohl die zuständigen Referenten des BMF schon lange an ihnen arbeiten. Problematisch ist die starke Differenz von Lebensdauer und betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer. Zur Zeit arbeitet man an einer Umstellung der Tabellen nach Baujahr, wesentlichen Konstruktionsmerkmalen (Massivbau, Leichtbau, Erhaltungszustand usw.). Dabei wird wohl eine Pauschalisierung der ansetzbaren Anschaffungskosten (mtl. Unterhaltungskosten x Vervielfältiger) herauskommen. Ein weiteres Problem stellen die Teilwertabschreibungen dar. Keinesfalls sind hier die Wiederbeschaffungskosten anzusetzen (wer würde so etwas schon wiederbeschaffen ?), sondern der Einzelveräußerungspreis abzüglich der meist erheblichen Veräußerungskosten. Je nach Verkehrsfähigkeit werden oft erhebliche Abschläge nötig.
Bei jüngeren Frauen können auch Zuschreibungen in Frage kommen, jedoch handelt es sich bei den Ausgaben für Friseur, Kosmetik, Bekleidung, Urlaub etc. um Erhaltungsaufwand, der nicht zu aktivieren ist. Nur bei größeren Überholungen (Liften, andere kosmetische Operationen) geht der BFH in ständiger Rechtsprechung von nachträglichen Herstellungskosten aus und verlangt eine Zuschreibung.
4. Sonderfälle
Schon vor Jahren wurde geklärt, dass Zuschreibungen wegen bestehender Schwangerschaft unzulässig sind. Nach der Kuh-Kalb-Theorie des BFH ist vielmehr ein dem zusätzlichen Futteraufwand der Mutter entsprechender Betrag als Herstellungskosten des Babys anzusetzen. Bei (nichtgewerblicher) Fremdnutzung ist (soweit diese Nutzung überhaupt bekannt ist) keine Forderung zu aktivieren, da hierbei keine Mieterträge realisiert werden. Diese Forderungen sind erfahrungsgemäß uneinbringlich, so dass sie wieder voll abgeschrieben werden müssten. Es ergibt sich also keine Auswirkung auf den Totalgewinn. Bei der Nutzung anderer Frauen ist kein Bilanzposten zu aktivieren, da diese Frauen dem Eigentümer (Ehemann) zuzurechnen sind und somit ein Bilanzierungsverbot besteht. Ledige Frauen sind nur als gewillkürtes Betriebsvermögen zulässig, da sie meist nicht zur dauernden Nutzung bestimmt sind.
Zum Schluß noch ein Wort an alle männlichen Leser: Es finden sich immer noch Bilanzen mit unzulässig aufgeblähtem Vermögen. In fast allen diesen Fällen zeigt sich bei näherer Betrachtung, dass das spezielle männliche Vermögen (lat.: potentia) aktiviert wurde. Doch auch hier gilt das strenge Niederstwertprinzip. Zwar klagen viele Frauen darüber, dass diese "potentia" im allgemeinen viel zu selten aktiviert würde, dennoch hat dieses Vermögen in der Bilanz nichts zu suchen, da es sich um immaterielle Werte handelt, die wegen der schwierigen Bewertbarkeit (meist Überbewertung) und der Unsicherheit zukünftiger Nutzungsmöglichkeiten nicht bilanzierungsfähig sind, auch wenn manche Männer es für ihr wichtigstes Vermögensteil halten. Diese Männer sollten sich damit trösten, dass dieses Vermögen auch ohne Bilanzierung einen wesentlichen Teil ihres Eigenkapitals darstellt - und es ist gut, gerade auf diesem Gebiet reichlich stille Reserven zu halten. .
1. Zuordnung zu den Vermögensposten
Ehefrauen sind als notwendiges Betriebsvermögen zu aktivieren, wenn sie dem Ehemann dauernd zu dienen bestimmt sind. Die Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen ist davon abhängig, ob es sich nach der Auffassung des Eigentümers um einen Gebrauchs- oder Verbrauchsgegenstand handelt. An dieser Stelle muss davor gewarnt werden, im ersten Überschwung der Gefühle, Frauen den immateriellen Wirtschaftsgütern zuzurechnen - es stellt sich stets heraus, dass sie äußerst materiell sein können. Eher empfiehlt es sich, je nach dem vorliegenden Exemplar, eine langfristige Verbindlichkeit zu passivieren. Umstritten ist die Frage, ob Frauen aufgrund der verschiedensten Nutzungszusammenhänge auch in unterschiedliche Wirtschaftsgüter (ähnlich wie bei Gebäuden) aufzuteilen sind. Abschnitt 13 EStR gibt dazu keine erschöpfende Auskunft.
2. Bewertung
Da Frauen heute überwiegend fertig angeschafft werden, weil das so genannte Inzestverbot die Eigennutzung selbst hergestellter Frauen praktisch ausschließt, kommen für die Bewertung grundsätzlich nur Anschaffungskosten in Frage. Im Gegensatz zu den klaren Verhältnissen bei den meisten Anschaffungsvorgängen wird dieser Betrag jedoch nicht in einer Summe, sondern in kleinen Teilbeträgen entrichtet. Dabei werden für Kinobesuche, Eis, Geschenke etc. mit der Zeit Unsummen aufgewendet, die sich klarer buchhalterischer Erfassung meist entziehen. Diese Ausgaben werden, obwohl sie eindeutig den Charakter von Werbungskosten haben, steuerlich nicht als solche anerkannt, so dass sie sich nicht Steuer mindernd auswirken. Dieser Nachteil sollte alle Kulturstaaten veranlassen, so bald wie möglich auf das in fortschrittlichen Ländern Afrikas entwickelte moderne Verfahren überzugehen und den so genannten Brautpreis in einer Summe an die Eltern zu zahlen.
3. Abschreibung
Liegen die Anschaffungskosten fest, so ist bei der längerfristig genutzten Ehefrau die AfA zu klären. Früher wurden Frauen stets degressiv abgeschrieben, da man davon ausging, dass sie mit der Inanspruchnahme wesentlich in der allgemeinen Wertschätzung sinken. Die Auffassung darüber hat sich inzwischen gewandelt, so dass auch die lineare Abschreibung zulässig ist. Einige Verfechter der degressiven Abschreibung wollen diese auch weiterhin beibehalten; sie argumentieren damit, die degressive Abschreibung habe den Vorteil, dass sich die abnehmende Abschreibungsbeträge mit den zunehmenden Kosten für Instandhaltung und Reparatur zu einem in der Summe gleich bleibenden Aufwand zusammenfassen lassen.
Das Hauptproblem ist die noch nicht ausdiskutierte Frage der Nutzungsdauer. Auch die AfA-Tabellen helfen hier nicht weiter, da die lange erwarteten Spezial-AfA-Tabellen noch immer nicht erschienen sind, obwohl die zuständigen Referenten des BMF schon lange an ihnen arbeiten. Problematisch ist die starke Differenz von Lebensdauer und betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer. Zur Zeit arbeitet man an einer Umstellung der Tabellen nach Baujahr, wesentlichen Konstruktionsmerkmalen (Massivbau, Leichtbau, Erhaltungszustand usw.). Dabei wird wohl eine Pauschalisierung der ansetzbaren Anschaffungskosten (mtl. Unterhaltungskosten x Vervielfältiger) herauskommen. Ein weiteres Problem stellen die Teilwertabschreibungen dar. Keinesfalls sind hier die Wiederbeschaffungskosten anzusetzen (wer würde so etwas schon wiederbeschaffen ?), sondern der Einzelveräußerungspreis abzüglich der meist erheblichen Veräußerungskosten. Je nach Verkehrsfähigkeit werden oft erhebliche Abschläge nötig.
Bei jüngeren Frauen können auch Zuschreibungen in Frage kommen, jedoch handelt es sich bei den Ausgaben für Friseur, Kosmetik, Bekleidung, Urlaub etc. um Erhaltungsaufwand, der nicht zu aktivieren ist. Nur bei größeren Überholungen (Liften, andere kosmetische Operationen) geht der BFH in ständiger Rechtsprechung von nachträglichen Herstellungskosten aus und verlangt eine Zuschreibung.
4. Sonderfälle
Schon vor Jahren wurde geklärt, dass Zuschreibungen wegen bestehender Schwangerschaft unzulässig sind. Nach der Kuh-Kalb-Theorie des BFH ist vielmehr ein dem zusätzlichen Futteraufwand der Mutter entsprechender Betrag als Herstellungskosten des Babys anzusetzen. Bei (nichtgewerblicher) Fremdnutzung ist (soweit diese Nutzung überhaupt bekannt ist) keine Forderung zu aktivieren, da hierbei keine Mieterträge realisiert werden. Diese Forderungen sind erfahrungsgemäß uneinbringlich, so dass sie wieder voll abgeschrieben werden müssten. Es ergibt sich also keine Auswirkung auf den Totalgewinn. Bei der Nutzung anderer Frauen ist kein Bilanzposten zu aktivieren, da diese Frauen dem Eigentümer (Ehemann) zuzurechnen sind und somit ein Bilanzierungsverbot besteht. Ledige Frauen sind nur als gewillkürtes Betriebsvermögen zulässig, da sie meist nicht zur dauernden Nutzung bestimmt sind.
Zum Schluß noch ein Wort an alle männlichen Leser: Es finden sich immer noch Bilanzen mit unzulässig aufgeblähtem Vermögen. In fast allen diesen Fällen zeigt sich bei näherer Betrachtung, dass das spezielle männliche Vermögen (lat.: potentia) aktiviert wurde. Doch auch hier gilt das strenge Niederstwertprinzip. Zwar klagen viele Frauen darüber, dass diese "potentia" im allgemeinen viel zu selten aktiviert würde, dennoch hat dieses Vermögen in der Bilanz nichts zu suchen, da es sich um immaterielle Werte handelt, die wegen der schwierigen Bewertbarkeit (meist Überbewertung) und der Unsicherheit zukünftiger Nutzungsmöglichkeiten nicht bilanzierungsfähig sind, auch wenn manche Männer es für ihr wichtigstes Vermögensteil halten. Diese Männer sollten sich damit trösten, dass dieses Vermögen auch ohne Bilanzierung einen wesentlichen Teil ihres Eigenkapitals darstellt - und es ist gut, gerade auf diesem Gebiet reichlich stille Reserven zu halten.
Bewirtungskosten bei Unternehmen
Gewerbetreibende und Frreiberufler, die die Bewirtung von Geschäftsfreunden absetzen wollen, werden immer mehr Aufzeichnungspflichten und Nachweisforderungen zugemutet.
Dabei ist eine Gaststättenrechnung (Bewirtungsbeleg) noch nicht alles, denn selbst bei hinreichendem Nachweis und eindeutig geschäftlicher Veranlassung können nur 70 % der Kosten zur Gewinnminderung beitragen. Das Finanzamt rechtfertigt die Abzugsbeschränkung durch die diskriminierende Unterstellung, der Spesenabzug werde missbräuchlich ausgenutzt.
Hier muss gegengesteuert werden: Lassen Sie den Gastwirt nach vorheriger Rücksprache die Bewirtungskosten in Mietkosten und in Kosten für Speisen und Getränke aufsplitten. Das lohnt sich insbesondere bei größeren Anlässen. Die Mietkosten für den Besprechungsraum können nämlich nicht nur zu 70 %, sondern zu 100 % abgesetzt werden.
Fundstelle: § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG
Unfall mit dem betrieblichen Fahrzeug
Unfall mit betrieblichem Fahrzeug
Das Finanzamt wendet für Pkws im Betriebsvermögen, die auch privat genutzt werden, zur Versteuerung pauschal die so genannte 1-%-Regelung an. So unglücklich die 1-%-Regel oft sein mag, manchmal hat sie auch ihre Vorteile.
Das zeigt sich an folgendem Beispiel: Sie haben mit dem zum Betriebsvermögen gehörenden Pkw einen Unfall. Das kann jedem mal passieren, aber dieser Unfall ereignete sich auf einer Privatfahrt.
Die Frage, was nun mit den Kosten passiert, lässt sich leicht beantworten: Es handelt sich um abzugsfähige Betriebsausgaben. Mit der Anwendung der Pauschalregelung gilt: mitgefangen, mitgehangen. Mit dem Ansatz von 1 % ist alles abgegolten. Das Finanzamt wird nur noch dann Ärger machen können, wenn Sie alkoholisiert einen Unfall verursachen.
Fundstelle: § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG
Mutterschutz und Elternteilzeit
Fast laufend gibt es neue Regelungen und Urteile. Mal ehrlich:
Wissen Sie, was Mütter und Väter heute verlangen dürfen?
Mutterschutz und Elternteilzeit
Vor einigen Tagen erreichte uns diese Frage, die auch Sie interessieren könnte:
Eine Mitarbeiterin, die bei als 400-€-Kraft arbeitet, hat uns mitgeteilt, dass sie bald ein Kind bekommt. Da tauchte bei sofort die Frage auf: Wie ist das eigentlich bei 400-Kräften? Haben sie die gleichen Rechte wir Vollzeitkräfte? Zum Beispiel Mutterschutz?
Klare Antwort:
400-Euro-Kräfte haben die gleichen Rechte wie andere Mitarbeiter. Das betrifft nicht nur die Vergütung, sondern auch Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Mutterschutz und Kündigungsschutz. In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie wissen:
Probezeit: Nur wenn Sie eine Probezeit vereinbart haben, können Sie in den ersten Beschäftigungsmonaten (höchstens jedoch 6 Monate) jederzeit mit einer Frist von 2 Wochen kündigen. Verzichten Sie also auch bei 400-Euro-Kräften nicht auf die Probezeit, weil sonst von Anfang an längere Fristen gelten.
Lohnfortzahlung: Während der ersten 4 Wochen hat Ihr Mitarbeiter keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Das brauchen Sie zwar nicht im Arbeitsvertrag zu regeln. Aber Sie müssen daran denken, das in die Praxis umzusetzen. Denn die Lohnfortzahlungsversicherung erstattet Ihnen nur solche Zahlungen, zu denen Sie gesetzlich verpflichtet waren.
Und noch ein wichtiger Punkt, über den viele Arbeitgeber von 400-€-Kräften nicht Bescheid wissen:
Viele Arbeitgeber glauben, dass die 400-€-Grenze starr ist und nicht überschritten werden darf. Das ist so nicht richtig.
Denn der Gesetzgeber lässt ausdrücklich ein Überschreiten in bestimmten Fällen zu. Das bietet Ihnen mehr Handlungsfreiheit. Ein Beispiel:
Ihre Mitarbeiterin Petra Müller verdient regulär 400 € im Monat bei Ihnen als Bürohilfe. Weil ein anderer Mitarbeiter erkrankt ist, arbeitet sie im Okgtober mehr als üblich und bekommt dafür 100 € extra.
Damit ist die 400-€-Grenze zwar überschritten. Trotzdem bleibt Frau Müller versicherungsfrei. Denn die 400-€-Grenze darf in bis zu 2 Monaten pro Jahr wegen unvorhersehbarer Ereignisse überschritten werden, ohne die Versicherungsfreiheit zu gefährden.
Achtung: Die Pauschalbeiträge für die Kranken-, Rentenversicherung und Lohnsteuer für Oktober betragen dann aber 150 Euro (= 30 % von 500 Euro).
Tipp: Zweimal im Jahr darf so etwas vorkommen. Eine Grenze nach oben gibt es nicht. Wichtig: Halten Sie aber in einem Vermerk fest, warum es zu der unvorhergesehenen Mehrarbeit gekommen ist.
Zusammentreffen mehrerer Minijobs
Hat ein Arbeitnehmer zwei oder mehrere Minijobs, müssen diese grundsätzlich zusammengefasst werden, sodass in den meisten Fällen Sozialversicherungspflicht entsteht. Damit der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis richtig einordnen kann, hat er bei der Einstellung zu erfragen, ob noch weitere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse bestehen. Damit der Arbeitgeber ggf. nicht in Beweisnot gerät, ist es ratsam, bei Beginn einer Beschäftigung dieses schriftlich abzufragen, ob der Arbeitnehmer bereits bei anderen Arbeitgebern geringfügig oder versicherungspflichtig beschäftigt ist. Um das später nachweisen zu können, empfiehlt es sich einen "Personalfragebogen für geringfügig Beschäftigte" ausfüllen zu lassen.
Es stellt sich jedoch die Frage, inwieweit sich der Arbeitgeber nach weiteren Beschäftigungen erkundigen muss, die der Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses zusätzlich aufnimmt. Die Geringfügigkeits-Richtlinien sehen vor, dass sich Arbeitgeber ständig bei ihren geringfügig Beschäftigten erkundigen müssen, ob weitere Beschäftigungen aufgenommen wurden. Stellt sich heraus, dass die 400-Euro-Grenze überschritten wurde, und der Arbeitgeber die o. g. Erkundigungspflicht "vorsätzlich oder grob fahrlässig" verletzt hat, müssen rückwirkend auf den Zeitpunkt der Überschreitung der 400-Euro-Grenze Beiträge entrichtet werden.
Das Bundessozialgericht hat mit mehreren Urteilen am 15.7.2009 entschieden, dass die Minijob-Zentrale nicht befugt ist, die Versicherungspflicht festzustellen. Nur die Krankenkasse, als Einzugsstelle der Beiträge, hat über die Versicherungspflicht zu entscheiden. Stellt die Minijob-Zentrale bei Meldedatenabgleichen fest, dass die Gerichtfügigkeitsgrenze überschritten wird, ist die Mitteilung dieser Feststellung an den Arbeitgeber - jedenfalls für den Beginn der Versicherungspflicht - maßgebend.

