PRIMUS Steuerberatungsgesellschaft mbH
stEUERinfo Nr. 235 vom 16. November 2009
(versendet am: 15.11.2009)Steuerkontrollen bei Rentnern
Rentner müssen nun doch ab Oktober damit rechnen, dass die Finanzämter ihre Steuerpflichtigkeit überprüfen. Es soll dabei keine Bagatellgrenze geben, bis zu der die Behörden auf Steuernachforderungen verzichten.
Auf dieses Vorgehen haben sich Bundesfinanzministerium und Länder im Rahmen der Durchführung eines Verfahrens bei der Auswertung der Rentenbezugsmitteilungen geeinigt. Hierbei soll nach Auskunft des Bundesfinanzministeriums Augenmaß gewahrt werden.
Durch eine Änderung bei der Rentenbesteuerung im Rahmen des sog. Alterseinkünftegesetzes müssen Rentner seit 2005 mindestens 50 % ihrer Altersgelder versteuern. Bei vielen Rentnern, die "nur" Durchschnittsrenten erhalten und daneben keine weiteren Einkünfte beziehen (z.B. aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen) fällt allerdings keine Einkommensteuer an.
Die Finanzämter werden im Oktober rund 120 Millionen Rentenbezugsmitteilungen erhalten. In diesen Mitteilungen sind die Einnahmen aufgeführt, die die Rentner seit 2005 aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus Betriebsrenten oder privaten Leibrenten bekommen haben. Die Rentner, die nach Überprüfung der Finanzbehörden keine Steuererklärung abgegeben haben, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wären, sollen dann angeschrieben werden. Auch bereits eingereichte Steuererklärungen sollen überprüft werden, wobei die Kriterien dafür wohl geheim bleiben.
Eine Bagatellgrenze, bis zu der auf Steuernachforderungen verzichtet wird, kann es nach Angaben des Bundesfinanzministeriums aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geben.
Die Präsidentin des Sozialverbandes VdK, Ulrike Maschner, warnte davor, Rentner als Steuerhinterzieher zu kriminalisieren. Viele wüssten nicht, dass sie Steuern zahlen müssten, da sie über die Besteuerung der Renten nur unzureichend informiert worden seien. Nach Angaben des Bundesfinanzministeriums gehe es nicht darum, Rentner unter einen Generalverdacht zu stellen, vielmehr müsse die vom Bundesverfassungsgericht vorgegebene Besteuerung der Renten sicher gestellt werden.
Die Deutsche Steuergewerkschaft wies darauf hin, dass die anfallende Arbeit mit dem vorhandenen Personal nicht zu bewältigen sei.
Doppelte Haushaltsführung
- Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung
Kürzlich hatte das Finanzgericht München über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Steuerpflichtiger u.a. die Unterhaltskosten für seine Zweitwohnung am Arbeitsort als Werbungskosten für eine doppelte Haushaltsführung berücksichtigt wissen wollte, obwohl die Entfernung zwischen seiner Hauptwohnung und der Zweitwohnung am Arbeitsort lediglich 19 Kilometer betrug.Wie zu erwarten, scheiterte er mit seinem Begehren, sodass für die 19 Kilometer entfernte Zweitwohnung kein Werbungskostenabzug zugelassen wurde (Urteil vom 29.04.2009 - Az: 10 K 2154/08).
Das eigentlich Interessante an der Entscheidung ist jedoch die Tatsache, dass das Gericht bei der Ablehnung der doppelten Haushaltsführung nicht ausschließlich auf die geringe Entfernung der Zweitwohnung am Arbeitsplatz zur Hauptwohnung abstellte. Vielmehr scheint es nach dieser Entscheidung möglich, dass auch bei einer lediglich 19 Kilometer entfernten Zweitwohnung Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben für eine doppelte Haushaltsführung abgezogen werden können. Voraussetzung: Der Steuerpflichtige muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass die Zweitwohnung am Arbeitsplatz beruflich veranlasst bezogen wurde. Denkbar sind hier beispielsweise Fälle, in denen eine ständige Rufbereitschaft den Bezug der Zweitwohnung in direkter Nähe zum Arbeitsplatz erforderlich macht oder aber ungünstige Verkehrsanbindungen der Arbeitsstelle zur Hauptwohnung, sofern der Steuerpflichtige auf den öffentlichen Nahverkehr angewiesen ist und nach Feierabend nicht mehr zu seiner Hauptwohnung zurückkehren kann.
Im Urteilsfall konnte der Kläger einen solchen Nachweis nicht erbringen, sodass ein Werbungskostenabzug ausschied.
Neues zum häusliches Arbeitszimmer
- Neues zum häuslichen Arbeitszimmer
Entfernungspauschale oder Reisekosten
Entfernungspauschale oder Reisekosten?
Die Frage, ob Reisekosten angesetzt werden können oder doch nur die Entfernungspauschale, ist für den Arbeitnehmer von erheblicher Bedeutung. Während bei der Entfernungspauschale 0,30 EUR pro Entfernungskilometer (also die Kilometer einer einfachen Fahrt von der Wohnung zum Arbeitsplatz) angesetzt werden können, werden bei den Reisekosten 0,30 EUR pro tatsächlich gefahrenen Kilometer berücksichtigt.Zudem besteht bei den Reisekosten die Möglichkeit (zumindest in den ersten drei Monaten) Verpflegungsmehraufwendungen steuermindernd geltend zu machen. Ebenso sind weiterhin beispielsweise Parkgebühren absetzbar, während diese ansonsten über die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb abgegolten sind. In der Praxis ist es daher wichtig, ob Fahrten unter die Entfernungspauschale fallen oder als Reisekosten behandelt werden können.Die Entfernungspauschale greift insbesondere, wenn Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstätte steuerlich berücksichtigt werden sollen. Der Verwaltungsmeinung folgend liegt eine regelmäßige Arbeitsstätte immer dann vor, wenn die Arbeitsstätte der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers ist. Die Finanzverwaltung unterscheidet dabei nicht, ob es sich bei dieser Arbeitsstätte um eine Einrichtung des Arbeitsgebers handelt oder beispielsweise der Arbeitnehmer jeden Morgen zu einem Kunden des Arbeitgebers fährt.Dieser, für den Arbeitnehmer nachteiligen Auffassung, widerspricht nun schon zum zweiten Mal der Bundesfinanzhof (BFH) in seiner Entscheidung vom 09.07.2009 (Az: VI R 21/08). Schon im Leitsatz stellen die Richter in aller Deutlichkeit fest: "Die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers ist keine regelmäßige Arbeitsstätte (…). Die Vorschrift kommt demnach auch dann nicht zur Anwendung, wenn ein Arbeitnehmer bei einem Kunden des Arbeitgebers längerfristig eingesetzt ist (…).". Damit bestätigt der BFH sein Urteil vom 10.07.2008 (Az: VI R 21/07).In ähnlich gelagerten Fällen ist daher darauf zu achten, dass die täglichen Fahrten zu einer betrieblichen Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers auch dann als Reisekosten anerkannt werden, wenn der Sitz des Arbeitgebers nicht bzw. über einen gewissen Zeitraum nicht aufgesucht wird.
| Tipp: | Aufgrund der zweifach bestätigten Meinung des BFH bleibt für die Verwaltungsauffassung wenig Raum. Gegebenenfalls ist daher zu prüfen, ob bereits frühere Bescheide noch änderbar sind und hier anstelle der Entfernungspauschale auch die höheren Reisekosten angesetzt werden können. |
Umfang des Datenzugriffs der Finanzverwaltung
Seit 2002 haben Außenprüfungsdienste der Steuerverwaltung das Recht, im Rahmen einer Außenprüfung Einsicht in elektronisch geführte Daten und Aufzeichnungen zu nehmen und diese maschinell auszuwerten. Auf diese Weise wurde die Finanzverwaltung erstmals in die Lage versetzt, sehr große Datenmengen mit überschaubarem Aufwand und innerhalb vergleichsweise kurzer Zeit effektiv zu überprüfen.Zum Umfang des Rechts der Finanzverwaltung auf Einsicht in elektronisch geführte Daten und Aufzeichnungen hat der Bundesfinanzhof (BFH) am 24.06.2009 (Az: VIII R 80/06) nun eine Grundsatzentscheidung getroffen.Dem Urteil lag der Fall einer Freiberufler-Sozietät zugrunde, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelte. Der Prüfer der Finanzverwaltung hatte im Rahmen der Außenprüfung gefordert, ihm Einsicht in die von der Sozietät freiwillig erstellte elektronische Bestandsbuchhaltung zu gewähren. Dies verweigerte die Sozietät.Das Finanzgericht gab der Freiberufler-Sozietät Recht und betonte, ein Anspruch des Finanzamts auf Einsicht in eine freiwillig geführte elektronische Bestandsbuchhaltung bestehe nicht. Dieses Urteil wurde nun vom BFH bestätigt. Zugleich hat das Gericht zu den Grenzen des Dateneinsichtsrechts grundsätzlich Stellung genommen.In der Urteilsbegründung verweist der BFH darauf, dass nach dem Gesetz das Einsichtsrecht nur in Bezug auf solche Unterlagen besteht, die der Steuerpflichtige nach § 147 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) aufzubewahren hat. Der Umfang dieser Aufbewahrungspflicht war bisher allerdings unklar. Der BFH betont, nur solche Unterlagen seien gemäß § 147 Abs. 1 AO aufzubewahren, die zum Verständnis und zur Überprüfung gesetzlich geforderter Aufzeichnungen erforderlich sind. Gesetzliche Aufzeichnungs- und in der Folge entsprechende Aufbewahrungspflichten träfen zwar auch Steuerpflichtige, die eine Einnahmenüberschussrechnung durchführen. Da das Finanzamt im Streitfall aber Einsicht in gesetzlich nicht geforderte Aufzeichnungen verlangt hatte, sei sein Verlangen rechtswidrig.
| Tipp: | Wenngleich die Rechte der Finanzverwaltung auf Einsicht in elektronisch geführte Daten und Aufzeichnungen im Rahmen der Außenprüfung erweitert wurden, führt dies nicht dazu, dass ein uferloses Einsichtsrecht besteht. Macht die Finanzverwaltung Einsichtsrechte geltend und sind Sie sich nicht sicher, ob dies zu Recht geschieht, sollten Sie sich diesbezüglich beraten lassen. |
Betriebsfeier mit Folgen
Betriebsfeier mit Folgen
Enthält eine Betriebsveranstaltung des Arbeitgebers betriebliche und gesellschaftliche Bestandteile, liegt in Bezug auf den gesellschaftlichen Teil eine Lohnzuwendung vor, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers die Freigrenze von 110 EUR pro Person übersteigen. Somit handelt es sich insoweit um Arbeitslohn, wenn die anteiligen Kosten für den gesellschaftlichen Teil die Freigrenze überschreiten. Die anteiligen Kosten, die dem abgrenzbaren betrieblichen Teil zugerechnet werden können, führen hingegen nicht zu einer Gehaltszuwendung.
Handelt es sich bei der gesamten Veranstaltung insgesamt eher um eine Feier mit gesellschaftlichem Charakter, kommt eine Aufteilung nicht in Betracht. Das hat zur Folge, dass sämtliche Aufwendungen des Arbeitgebers in die Prüfung der 110-EUR-Grenze einfließen. Wird diese überschritten, ist die gesamte Zuwendung steuerpflichtig.
Dies traf im Urteilsfall bei einer Betriebsversammlung auf einem Ausflugsschiff zu, die am Abend mit einem Fest im Hotel endete. In derartigen Fällen kann der betrieblich veranlasste Seminarteil auf dem Schiff nicht getrennt beurteilt werden, da es sich um eine Gesamtveranstaltung mit eher gesellschaftlichem Charakter gehandelt hat. Lediglich die eindeutig abgrenzbaren betriebsfunktionalen Kostenbestandteile können herausgelassen werden. Die Freigrenze kann nicht angewendet werden, wenn die Veranstaltung nicht der gesamten Belegschaft offen steht.

