PRIMUS Steuerberatungsgesellschaft mbH

Start Aktuelles stEUERbrief Ausgabe: 235

stEUERinfo Nr. 235 vom 16. November 2009

(versendet am: 15.11.2009)
Diese stEUERinfo soll Ihnen helfen, etwas hinter die Kulissen des Steuerrechtes zu sehen. Wenn man weiss, was auf einen zukommt, kann man reagieren. Sollten Sie hierzu Fragen haben, so wenden Sie sich bitte an einen Berufsträger bzw. an Ihren Steuerberater oder auch an uns. Alle im stEUERinfo veröffentlichten Informationen beruhen auf sorgfältiger Recherche der Redaktion zum Stichtag der Veröffentlichung des Briefes; eine Haftung jedweder Art ist jedoch ausgeschlossen. Bitte beachten Sie, dass Steuerfragen auf Grund ihres komplexen Sachverhaltes und zahlreicher individueller Einflussfaktoren unbedingt einer eingehenden Beratung durch Angehörige der steuerberatenden Berufe bedürfen.
Interview mit einem berühmten Schriftsteller: "Sagen Sie doch bitte einmal selbst: Was ist Ihr gelungenstes Werk?" Schmunzelnd erwidert er: "Meine letzte Steuererklärung."

Steuerkontrollen bei Rentnern

Rentner müssen nun doch ab Oktober damit rechnen, dass die Finanzämter ihre Steuerpflichtigkeit überprüfen. Es soll dabei keine Bagatellgrenze geben, bis zu der die Behörden auf Steuernachforderungen verzichten.

Auf dieses Vorgehen haben sich Bundesfinanzministerium und Länder im Rahmen der Durchführung eines Verfahrens bei der Auswertung der Rentenbezugsmitteilungen geeinigt. Hierbei soll nach Auskunft des Bundesfinanzministeriums Augenmaß gewahrt werden.

Durch eine Änderung bei der Rentenbesteuerung im Rahmen des sog. Alterseinkünftegesetzes müssen Rentner seit 2005 mindestens 50 % ihrer Altersgelder versteuern. Bei vielen Rentnern, die "nur" Durchschnittsrenten erhalten und daneben keine weiteren Einkünfte beziehen (z.B. aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen) fällt allerdings keine Einkommensteuer an.

Die Finanzämter werden im Oktober rund 120 Millionen Rentenbezugsmitteilungen erhalten. In diesen Mitteilungen sind die Einnahmen aufgeführt, die die Rentner seit 2005 aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus Betriebsrenten oder privaten Leibrenten bekommen haben. Die Rentner, die nach Überprüfung der Finanzbehörden keine Steuererklärung abgegeben haben, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wären, sollen dann angeschrieben werden. Auch bereits eingereichte Steuererklärungen sollen überprüft werden, wobei die Kriterien dafür wohl geheim bleiben.

Eine Bagatellgrenze, bis zu der auf Steuernachforderungen verzichtet wird, kann es nach Angaben des Bundesfinanzministeriums aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geben.

Die Präsidentin des Sozialverbandes VdK, Ulrike Maschner, warnte davor, Rentner als Steuerhinterzieher zu kriminalisieren. Viele wüssten nicht, dass sie Steuern zahlen müssten, da sie über die Besteuerung der Renten nur unzureichend informiert worden seien. Nach Angaben des Bundesfinanzministeriums gehe es nicht darum, Rentner unter einen Generalverdacht zu stellen, vielmehr müsse die vom Bundesverfassungsgericht vorgegebene Besteuerung der Renten sicher gestellt werden.

Die Deutsche Steuergewerkschaft wies darauf hin, dass die anfallende Arbeit mit dem vorhandenen Personal nicht zu bewältigen sei.

Doppelte Haushaltsführung

  1. Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung

Kürzlich hatte das Finanzgericht München über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Steuerpflichtiger u.a. die Unterhaltskosten für seine Zweitwohnung am Arbeitsort als Werbungskosten für eine doppelte Haushaltsführung berücksichtigt wissen wollte, obwohl die Entfernung zwischen seiner Hauptwohnung und der Zweitwohnung am Arbeitsort lediglich 19 Kilometer betrug.Wie zu erwarten, scheiterte er mit seinem Begehren, sodass für die 19 Kilometer entfernte Zweitwohnung kein Werbungskostenabzug zugelassen wurde (Urteil vom 29.04.2009 - Az: 10 K 2154/08).

Das eigentlich Interessante an der Entscheidung ist jedoch die Tatsache, dass das Gericht bei der Ablehnung der doppelten Haushaltsführung nicht ausschließlich auf die geringe Entfernung der Zweitwohnung am Arbeitsplatz zur Hauptwohnung abstellte. Vielmehr scheint es nach dieser Entscheidung möglich, dass auch bei einer lediglich 19 Kilometer entfernten Zweitwohnung Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben für eine doppelte Haushaltsführung abgezogen werden können. Voraussetzung: Der Steuerpflichtige muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass die Zweitwohnung am Arbeitsplatz beruflich veranlasst bezogen wurde. Denkbar sind hier beispielsweise Fälle, in denen eine ständige Rufbereitschaft den Bezug der Zweitwohnung in direkter Nähe zum Arbeitsplatz erforderlich macht oder aber ungünstige Verkehrsanbindungen der Arbeitsstelle zur Hauptwohnung, sofern der Steuerpflichtige auf den öffentlichen Nahverkehr angewiesen ist und nach Feierabend nicht mehr zu seiner Hauptwohnung zurückkehren kann.

Im Urteilsfall konnte der Kläger einen solchen Nachweis nicht erbringen, sodass ein Werbungskostenabzug ausschied.

Neues zum häusliches Arbeitszimmer

  1. Neues zum häuslichen Arbeitszimmer
In einem aktuellen Beschluss der obersten Finanzrichter des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 25.08.2009 (Az: VI B 69/09) hat der Senat entschieden, dass es ernstlich zweifelhaft ist, ob das ab 2007 geltende Verbot, Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer steuermindernd abzuziehen, verfassungsgemäß ist.Dieses Verbot trifft seit 2007 alle, bei denen das häusliche Arbeitszimmer nicht der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung ist. Paradebeispiel für Betroffene sind Lehrer, da deren beruflicher Mittelpunkt nicht im Arbeitszimmer liegt, sondern in den Schulklassen. Auch wenn Schulen keinen Arbeitsplatz für ihre Lehrer zur Verfügung stellen und letztere daher darauf angewiesen sind, teilweise von zu Hause aus zu arbeiten (beispielsweise für die Korrektur von Klassenarbeiten), kann das Arbeitszimmer nach derzeitiger Rechtslage nicht steuermindernd berücksichtigt werden.Der aktuelle Beschluss des BFH ist jedoch nur als Etappensieg zu bezeichnen, da das Gericht nicht in der Hauptsache selbst entschieden sondern lediglich die Aussetzung der Vollziehung gewährt hat. Dies bedeutet, dass die strittigen Steuern zunächst nicht zu entrichten sind bzw. (wie im Streitfall) ein Lohnsteuerfreibetrag für das Arbeitszimmer auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden kann (vergleiche hierzu den 5. Beitrag dieses Mandantenbriefes).Wie der BFH schließlich in der Hauptsache entscheiden wird, bleibt abzuwarten. Diesbezüglich ist ein Revisionsverfahren vor dem BFH unter dem Aktenzeichen VI R 13/09 anhängig. Zudem existiert auch noch eine Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Diese trägt das Aktenzeichen 2 BvL 13/09.Bereits mit Schreiben vom 01.04.2009 hatte das Bundesfinanzministerium seine Beamten angewiesen, alle Einkommensteuerbescheide, in denen die Arbeitszimmerproblematik enthalten ist, unter einen Vorläufigkeitsvermerk zu stellen. Damit wird verhindert, dass der Bescheid hinsichtlich der Arbeitszimmerregelung aus verfahrensrechtlicher Sicht verjährt (vgl. auch 1. Beitrag der Juli-Ausgabe des Mandantenbriefes). Wer darüber hinaus auch die strittige Steuer nicht zahlen bzw. in diesem Zusammenhang einen Lohnsteuerfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte für 2010 in Anspruch nehmen möchte, muss selbst tätig werden und im Rahmen des Einspruchs unter Verweis auf den o.g. Beschluss des BFH Aussetzung der Vollziehung gegen die zu erwartende Ablehnung des Finanzamtes beantragen. Entsprechenden Anträgen ist seitens der Finanzverwaltung stattzugeben, sofern die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers über 50 Prozent der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt oder für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dies hat das Bundesfinanzministerium kürzlich mit Schreiben vom 06.10.2009 (IV A 3 - S 0623/09/10001) klargestellt.Hinweis: Ob ein solches Vorgehen sinnvoll ist, muss jeder für sich selbst entscheiden: Sollte die strittige Regelung nicht vom Bundesverfassungsgericht gekippt werden, müsste die ggf. zunächst gesparte Steuer verzinst an das Finanzamt zurückgezahlt werden.

Entfernungspauschale oder Reisekosten

Entfernungspauschale oder Reisekosten?

Die Frage, ob Reisekosten angesetzt werden können oder doch nur die Entfernungspauschale, ist für den Arbeitnehmer von erheblicher Bedeutung. Während bei der Entfernungspauschale 0,30 EUR pro Entfernungskilometer (also die Kilometer einer einfachen Fahrt von der Wohnung zum Arbeitsplatz) angesetzt werden können, werden bei den Reisekosten 0,30 EUR pro tatsächlich gefahrenen Kilometer berücksichtigt.Zudem besteht bei den Reisekosten die Möglichkeit (zumindest in den ersten drei Monaten) Verpflegungsmehraufwendungen steuermindernd geltend zu machen. Ebenso sind weiterhin beispielsweise Parkgebühren absetzbar, während diese ansonsten über die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb abgegolten sind. In der Praxis ist es daher wichtig, ob Fahrten unter die Entfernungspauschale fallen oder als Reisekosten behandelt werden können.Die Entfernungspauschale greift insbesondere, wenn Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstätte steuerlich berücksichtigt werden sollen. Der Verwaltungsmeinung folgend liegt eine regelmäßige Arbeitsstätte immer dann vor, wenn die Arbeitsstätte der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers ist. Die Finanzverwaltung unterscheidet dabei nicht, ob es sich bei dieser Arbeitsstätte um eine Einrichtung des Arbeitsgebers handelt oder beispielsweise der Arbeitnehmer jeden Morgen zu einem Kunden des Arbeitgebers fährt.Dieser, für den Arbeitnehmer nachteiligen Auffassung, widerspricht nun schon zum zweiten Mal der Bundesfinanzhof (BFH) in seiner Entscheidung vom 09.07.2009 (Az: VI R 21/08). Schon im Leitsatz stellen die Richter in aller Deutlichkeit fest: "Die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers ist keine regelmäßige Arbeitsstätte (…). Die Vorschrift kommt demnach auch dann nicht zur Anwendung, wenn ein Arbeitnehmer bei einem Kunden des Arbeitgebers längerfristig eingesetzt ist (…).". Damit bestätigt der BFH sein Urteil vom 10.07.2008 (Az: VI R 21/07).In ähnlich gelagerten Fällen ist daher darauf zu achten, dass die täglichen Fahrten zu einer betrieblichen Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers auch dann als Reisekosten anerkannt werden, wenn der Sitz des Arbeitgebers nicht bzw. über einen gewissen Zeitraum nicht aufgesucht wird.

 

Tipp:Aufgrund der zweifach bestätigten Meinung des BFH bleibt für die Verwaltungsauffassung wenig Raum. Gegebenenfalls ist daher zu prüfen, ob bereits frühere Bescheide noch änderbar sind und hier anstelle der Entfernungspauschale auch die höheren Reisekosten angesetzt werden können.

Umfang des Datenzugriffs der Finanzverwaltung

          

Seit 2002 haben Außenprüfungsdienste der Steuerverwaltung das Recht, im Rahmen einer Außenprüfung Einsicht in elektronisch geführte Daten und Aufzeichnungen zu nehmen und diese maschinell auszuwerten. Auf diese Weise wurde die Finanzverwaltung erstmals in die Lage versetzt, sehr große Datenmengen mit überschaubarem Aufwand und innerhalb vergleichsweise kurzer Zeit effektiv zu überprüfen.Zum Umfang des Rechts der Finanzverwaltung auf Einsicht in elektronisch geführte Daten und Aufzeichnungen hat der Bundesfinanzhof (BFH) am 24.06.2009 (Az: VIII R 80/06) nun eine Grundsatzentscheidung getroffen.Dem Urteil lag der Fall einer Freiberufler-Sozietät zugrunde, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelte. Der Prüfer der Finanzverwaltung hatte im Rahmen der Außenprüfung gefordert, ihm Einsicht in die von der Sozietät freiwillig erstellte elektronische Bestandsbuchhaltung zu gewähren. Dies verweigerte die Sozietät.Das Finanzgericht gab der Freiberufler-Sozietät Recht und betonte, ein Anspruch des Finanzamts auf Einsicht in eine freiwillig geführte elektronische Bestandsbuchhaltung bestehe nicht. Dieses Urteil wurde nun vom BFH bestätigt. Zugleich hat das Gericht zu den Grenzen des Dateneinsichtsrechts grundsätzlich Stellung genommen.In der Urteilsbegründung verweist der BFH darauf, dass nach dem Gesetz das Einsichtsrecht nur in Bezug auf solche Unterlagen besteht, die der Steuerpflichtige nach § 147 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) aufzubewahren hat. Der Umfang dieser Aufbewahrungspflicht war bisher allerdings unklar. Der BFH betont, nur solche Unterlagen seien gemäß § 147 Abs. 1 AO aufzubewahren, die zum Verständnis und zur Überprüfung gesetzlich geforderter Aufzeichnungen erforderlich sind. Gesetzliche Aufzeichnungs- und in der Folge entsprechende Aufbewahrungspflichten träfen zwar auch Steuerpflichtige, die eine Einnahmenüberschussrechnung durchführen. Da das Finanzamt im Streitfall aber Einsicht in gesetzlich nicht geforderte Aufzeichnungen verlangt hatte, sei sein Verlangen rechtswidrig.
Tipp:Wenngleich die Rechte der Finanzverwaltung auf Einsicht in elektronisch geführte Daten und Aufzeichnungen im Rahmen der Außenprüfung erweitert wurden, führt dies nicht dazu, dass ein uferloses Einsichtsrecht besteht. Macht die Finanzverwaltung Einsichtsrechte geltend und sind Sie sich nicht sicher, ob dies zu Recht geschieht, sollten Sie sich diesbezüglich beraten lassen.

Betriebsfeier mit Folgen

Betriebsfeier mit Folgen

Enthält eine Betriebsveranstaltung des Arbeitgebers betriebliche und gesellschaftliche Bestandteile, liegt in Bezug auf den gesellschaftlichen Teil eine Lohnzuwendung vor, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers die Freigrenze von 110 EUR pro Person übersteigen. Somit handelt es sich insoweit um Arbeitslohn, wenn die anteiligen Kosten für den gesellschaftlichen Teil die Freigrenze überschreiten. Die anteiligen Kosten, die dem abgrenzbaren betrieblichen Teil zugerechnet werden können, führen hingegen nicht zu einer Gehaltszuwendung.

Handelt es sich bei der gesamten Veranstaltung insgesamt eher um eine Feier mit gesellschaftlichem Charakter, kommt eine Aufteilung nicht in Betracht. Das hat zur Folge, dass sämtliche Aufwendungen des Arbeitgebers in die Prüfung der 110-EUR-Grenze einfließen. Wird diese überschritten, ist die gesamte Zuwendung steuerpflichtig.

Dies traf im Urteilsfall bei einer Betriebsversammlung auf einem Ausflugsschiff zu, die am Abend mit einem Fest im Hotel endete. In derartigen Fällen kann der betrieblich veranlasste Seminarteil auf dem Schiff nicht getrennt beurteilt werden, da es sich um eine Gesamtveranstaltung mit eher gesellschaftlichem Charakter gehandelt hat. Lediglich die eindeutig abgrenzbaren betriebsfunktionalen Kostenbestandteile können herausgelassen werden. Die Freigrenze kann nicht angewendet werden, wenn die Veranstaltung nicht der gesamten Belegschaft offen steht.

Schlagzeilen

Millionen Pendler bekommen schnell ihr Geld

Das Bundesverfassungsgericht hat am 9. Dezember 2008 entschieden, dass die Abschaffung der Pendlerpauschale, wie sie der Deutsche Bundestag beschlossen hatte, nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

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